Dienstag, 8. Juni 2010

Zulagenberechtigung Riester-Rente neu geregelt

Für Neuabschlüsse ab 01.01.2010 gilt: Staatliche Zulagen erhalten alle EU-Bürger, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands sind. Die Förderung ist somit unabhängig von Nationalität, Wohnort und Steuerpflicht. Steuervorteile erhalten darüber hinaus alle Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und im EU-Ausland arbeiten, erhalten für Neuabschlüsse keine Förderung mehr. Die Zulagenberechtigung für bestehende Verträge mit Beginn vor dem 01.01.2010 bleibt hiervon unberührt. Bei einem Anbieterwechsel kommen die Richtlinien für Neuverträge ab 01.01.2010 zur Anwendung. Es sollte daher geprüft werden, ob die Zulagenberechtigung durch den Wechsel entfallen würde.

Durch die Neuregelung gilt nun auch ein Wegzug innerhalb der EU/EWR nicht mehr als "schädliche Verwendung". Es erfolgt somit keine Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen auf Grund des Umzugs.

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Montag, 7. Juni 2010

Privathaftpflichtversicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen

Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr – keine Frage.
Bevor man jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht werden: Zum Beispiel wer in den kommenden Wochen den Briefkasten leert oder die Blumen vor dem Austrocknen bewahrt.

Meist springt ein netter Nachbar ein und übernimmt diese Pflichten. Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunterwirft?

Im Normalfall gilt, wie die HUK-COBURG Versicherungsgruppe mitteilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der
Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht.
Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.

Soweit die rechtlichen Grundlagen.
Wie sieht es aber aus, wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflichtversicherung hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht.
Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen trotzdem. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.

Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet.

Donnerstag, 13. Mai 2010

Güne Karte

In welchen Ländern ist das Mitführen der Grünen Karte überflüssig?
In der EU und in anderen europäischen Staaten reisen sie bequem und unbürokratisch ohne Grüne Karte.
Das amtliche Kennzeichen reicht als Nachweis für die Kfz-Haftpflichtversicherung aus.
Die Grüne Karte brauchen sie nur noch in wenigen ausländischen Staaten (z. B. Türkei).
EU: Amtliches Kennzeichen ist Nachweis für Kfz-Haftpflichtversicherung. In der EU und in wichtigen anderen europäischen Reiseländern ist das Mitführen der Grünen Karte überflüssig. Grund: Hier gilt das Kennzeichenabkommen. In diesen Ländern ist das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs als alleiniger Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung anerkannt. Dies gilt für die Einreise in das Besuchsland und im Schadenfall.

Überflüssig ist das Mitführen der Grünen Karte in allen EU-Ländern
Benelux-Länder, Malta, Bulgarien, Österreich, Dänemark, Polen, Estland / Lettland / Litauen, Rumänien, Finnland, Schweden, Frankreich, Slowakische Republik, Griechenland (mit Zypern), Slowenien, Großbritannien / Irland, Spanien (mit Kanarischen Inseln)/ Gibraltar / Portugal, Tschechische Republik, Ungarn.

Italien: Für Italienreisen empfehlen wir derzeit, noch die Grüne Karte mitzunehmen. Es gibt Einzelfälle, in denen sich Italien nicht an das Kennzeichenabkommen hält und im Schadenfall die Vorlage der Grünen Karte verlangt.

Mittwoch, 3. März 2010

Sturmschäden

Wer zahlt bei Sturmschäden?



Immer wieder fegen verheerende Stürme durch das Land und hinterlassen Schneisen der Verwüstung. Entwurzelte Bäume, die auf ein Auto fallen, oder abgedeckte Dächer sind in Deutschland schon lange keine Seltenheit mehr. Doch wer kommt für den Schaden am Auto, Hausrat oder dem eigenen Haus auf? Betroffenen mit einer Kasko-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung rät die HUK-COBURG, ihren Schaden schnellst möglich ihrer Versicherung zu melden.

Ab Windstärke acht ist es Sturm

Für alle drei Versicherungen gilt: Von Sturm redet man ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Kilometern pro Stunde. Versichert sind alle Schäden, die direkt durch den Sturm verursacht werden.

Dazu zählen vor allem tiefe Dellen und Beulen in der Karosserie eines Autos, die meist durch herab fallende Äste verursacht werden. Noch ein Hinweis: Nur Sturmschäden fallen in den Bereich der Teilkasko-Versicherung. Hätte sich der Schaden bei Windstärke sieben oder weniger ereignet, wäre dafür die Vollkasko-Versicherung zuständig.

Hausrat- und Wohngebäude-Versicherung helfen

Spuren kann ein Sturm natürlich auch am Hausrat hinterlassen. Gar nicht selten gehen fest verschlossene Fenster zu Bruch, und der eindringende Regen lädiert Teile des Hausrats. Zum versicherten Hausrat zählen übrigens nicht allein Dinge des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel Möbel, Geschirr oder Kleidung. Auch Gebäudeteile – wie beispielsweise Fernseh- und Rundfunkantennen, Satellitenschüsseln oder Markisen – sind unter bestimmten Umständen mitversichert.

Die Wohngebäude-Versicherung schützt das eigene Haus. Zum Beispiel: Wenn der Sturm so tobt, dass er das Dach abdeckt. Versichert ist hier neben dem eigentlichen Gebäude in der Regel auch Zubehör, das sich am oder im Haus befindet. Um genau zu wissen, was darunter fällt, sollte man am besten bei seinem Versicherer nachfragen.

Haftpflicht-Versicherung ersetzt den Schaden Dritter

Doch ein Sturm oder Orkan kann nicht allein persönliches Eigentum beschädigen. Gar nicht selten wird auch das Eigentum Dritter in Mitleidenschaft gezogen. Oft reißt der Sturm Ziegel vom Dach, wirbelt sie durch die Luft und zum Schluss landen sie auf dem Auto des Nachbarn. In diesem Fall hilft dem Eigentümer eines selbstbewohnten Hauses seine Haftpflicht-Versicherung. Handelt es sich bei diesem Beispiel um ein Mehrfamilienwohnhaus wäre das ein Fall für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Höhere Gewalt ab Windstärke zwölf

Wenn der Sturm allerdings mit mehr als Windstärke zwölf, also mindestens 120 Kilometern pro Stunde, unterwegs ist, kann nach Auffassung der Rechtsprechung für solche Schäden niemand mehr verantwortlich gemacht werden. Hier handelt es sich um höhere Gewalt. Wenn hierbei das persönliche Hab und Gut beschädigt wird, hilft nur noch die eigene Kasko-, Wohngebäude oder Hausratversicherung.

Montag, 25. Januar 2010

Versicherungskennzeichen 2010/2011

Farbe wechsel Dich

Neue Kennzeichen ab ersten März

Am 1. März ist es wieder soweit: Für alle Arten von Kleinkrafträdern beginnt das neue Versicherungsjahr. Wer bis dahin nicht sein altes blaues gegen ein neues grünes Kennzeichen ausgewechselt hat, steht ohne Versicherungsschutz da und macht sich überdies strafbar, darauf macht die HUK-COBURG aufmerksam. Die Kennzeichen gibt es direkt bei der Versicherung.

Wichtiger Versicherungsschutz

Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gehören unter anderem Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds und Roller oder leichte Quads. Letztgenannte dürfen nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Kilometer pro Stunde fahren. Übrigens sind all die kleinen Verwandten der Motorräder überdurchschnittlich oft in Unfälle verwickelt und werden im Vergleich zu den größeren Brüdern zudem noch extrem häufig gestohlen. Dies zeigt, wie wichtig ein umfassender Versicherungsschutz ist.

Ab 49 Euro pro Jahr

Wie im Vorjahr bietet die HUK-COBURG bei den Tarifen für Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen die Kfz-Haftpflichtversicherung mit 100 Millionen Euro Deckung ab 49 Euro pro Jahr an. Eine Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung bekommt man ab 40 Euro jährlich.

Unter dem Strich lässt sich mit dem neuen Kennzeichen sogar Geld sparen: Mopedfahrer, die nicht nur eine Versicherung abschließen, sondern gleichzeitig bei der HUK-COBURG bis Ende April auch ein Postbank-Girokonto eröffnen, erhalten einmalig eine Gutschrift in Höhe von 100 Euro.

Sonntag, 24. Januar 2010

Postbankgirokonto und 100 Euro Prämie von der HUK

Diese Aktion ist befristet, bis zum 31.03.2010. Nähere Informationen...

Die HUK-COBURG-Krankenversicherung informiert

Was Sie als Arbeitnehmer über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wissen sollten

Zum 01.01.2010 steigt für Arbeitnehmer, die bereits Ende 2002 PKV-(voll)versichert waren, die Versicherungs-Pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bundesweit auf jährlich 45.000 Euro, für alle anderen Arbeitnehmer auf jährlich 49.950 Euro.

Damit werden PKV-versicherte Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig in der GKV, wenn das Jahresbruttoeinkommen unter der neuen Grenze liegt.

Es handelt sich dabei um ein grundsätzliches Problem, das sich jedes Jahr erneut mit der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze stellt.

Arbeitnehmer, die aus diesem Grund wieder versicherungspflichtig werden, haben die Möglichkeit, sich gem. § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht, also
bis 31.03. des Folgejahres bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Zuständig dafür ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; es kann aber auch jede andere Krankenkasse gewählt werden.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Versicherungsleistungen beansprucht wurden, andernfalls vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats.

Ausnahmeregelungen gelten lediglich für PKV-Versicherte ab 55 Jahren, die in den letzten fünf Jahren nicht GKV-versichert waren; diese bleiben versicherungsfrei.

Was ist bei der Befreiung zu beachten?

Eine Befreiung sollte man sich gut überlegen, denn sie ist unwiderruflich, solange der zur Versicherungspflicht führende Sachverhalt, z. B. die Eigenschaft als Arbeitnehmer, fortbesteht. Tritt z. B. bei einem befreiten Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit ein, so zählt dies als neuer Tatbestand; der Arbeitnehmer kann sich daher wieder in der GKV versichern. Nimmt er allerdings wieder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auf, so lebt die frühere Befreiung wieder auf, und er muss sich wieder privat versichern.

Eine Befreiung birgt also gewisse Risiken.

Grundsätzlich sollte sie in den Fällen, in denen eine Rückkehr in die GKV später zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorteilhaft wäre, nicht vorgenommen werden, z. B. wenn die beruflichen Aussichten eher ungewiss sind und später evtl. eine niedriger bezahlte Beschäftigung mit entsprechend geringerem GKV-Beitrag angenommen werden muss. Zu berücksichtigen
ist auch die Familienplanung, wenn beispielsweise weitere Kinder gewünscht werden und die Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgeben will.

Sollte die Entscheidung gegen die Befreiung fallen, so helfen ergänzende Zusatzversicherungen, die dann i. d. R. ohne Risikoprüfung und unter Anrechnung der vorhandenen Altersrückstellung vereinbart werden können, das gewohnte Leistungsniveau beizubehalten.

Wenn die Versicherungspflicht in der GKV voraussichtlich nur vorübergehend ist, Sie sich aber dennoch nicht befreien lassen wollen, empfehlen wir Ihnen, eine preiswerte Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren. Dann können Sie Ihren privaten Versicherungsschutz anschließend wieder ohne Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung aufleben lassen.

In vielen Fällen dürfte aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht und ein Verbleib in der PKV mit ihren Vorteilen durchaus die bessere Alternative sein. Beispielsweise, wenn die berufliche Zukunft als einigermaßen absehbar eingeschätzt werden kann und auch
keine größeren familiären Veränderungen, die eine Familienversicherung in der GKV nahelegen, zu erwarten sind.

Auch bisher schon hat sich ein großer Teil der betroffenen Arbeitnehmer für die Befreiung entschieden, da die PKV viele Vorteile bietet wie bessere Leistungen in vielen Bereichen und die Sicherheit, dass keine Leistungskürzungen vorgenommen werden, wie dies bei der GKV ja immer wieder erfolgt. Auch dem Problem steigender Beiträge im Alter, das viele von einem Wechsel zur PKV abhielt, wurde durch den 10%-Zuschlag zur Beitragssicherung im Alter sowie weitere Maßnahmen entgegengetreten.