Donnerstag, 2. Februar 2012

Volljährig und ohne Schutz?

Die Schule ist vorbei. Die Frage, Lehre oder Studium, entschieden. Für viele junge Leute der richtige Zeitpunkt, um sich auf eigene Füße zu stellen und auszuziehen. Doch wie steht es mit dem Versicherungsschutz? Die HUK-COBURG gibt Auskunft.

Junge Erwachsene sind während Ausbildung, Studium und Freiwilligendiensten bei den Eltern mitversichert

In der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung sind volljährige, unverheiratete Kinder während der Erstausbildung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. An der Mitversicherung ändert auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr nichts. Unerheblich ist zudem, ob diese Dienste direkt nach dem Schulabschluss, während oder direkt nach der Ausbildung absolviert werden. In der Haftpflichtversicherung ist auch der Freiwillige Wehrdienst noch miteingeschlossen. Natürlich dürfen die Mitversicherten in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben: Bafög, Lehrlingsgehalt oder der typische Studentenjob, um ein bisschen Taschengeld dazu zu verdienen, spielen keine Rolle.

Studentenbude bei der Hausratversicherung dabei

Auch die typische Studentenbude ist durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Und selbst wenn man sich nach Abschluss der Erstausbildung auf eigene Füße stellt und eine eigene Wohnung einrichtet, besteht die kostenlose Mitversicherung noch ein halbes Jahr weiter. Ereignet sich während der Mitversicherungszeit allerdings ein Schaden, ist die Entschädigung jedoch auf einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.   

Ausland inklusive

Ein Auslandssemester ist heute eher die Regel als die Ausnahme: Das wissen Versicherungen und bieten darum in der Hausrat- ebenso wie in der Haftpflichtversicherung weltweiten Schutz. Dauert der Auslandsaufenthalt jedoch länger als ein Jahr, sollte man zuvor mit seiner Haftpflichtversicherung reden. Auch auf die Rechtsschutzversicherung können Auslandsstudenten zählen, solange sie sich in Europa oder in den Mittelmeeranrainerstaaten aufhalten.

Mittwoch, 1. Februar 2012

Verkehrsregeln für den Wintersport Im Alpenraum sollten Skifahrer FIS-Regeln kennen - sie regeln gutes Benehmen auf der Piste

Wer auffährt hat Schuld: Dies gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch auf der Piste. Skifahrer, die sich daran nicht halten, haben vor Gericht schlechte Karten. Das Oberlandesgericht München (19.01.2011; 20 U 4661/10) ließ in seinem Urteil keinen Zweifel daran, dass ein Skifahrer, der hinter einem anderen den Berg hinabfährt, aufpassen muss. Tut er das nicht, muss er für die Folgen des Unfalls in vollem Umfang geradestehen.

Geklagt hatte die Teilnehmerin eines Ski-Kurses, die während einer Übung von einem anderen Teilnehmer verletzt worden war. Noch bevor die Übungstour begann, kannten alle den Treffpunkt am Ende und wussten an welchen Stellen die Piste überquert werden sollte. Doch als die Klägerin nach dem letzten Übungsschwung aus der Spur fuhr, um die Piste in Richtung Treffpunkt zu verlassen, wurde sie vom Beklagten angefahren und verletzt.

Ausschlaggebend für das Urteil war, wie die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung erklärt, FIS-Regel Nr. 3, in der es um die Wahl der Fahrspur geht: Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Der Vorausfahrende genießt also uneingeschränkten Vorrang. Für den Nachfolgenden heißt das: Er muss auf einen genügenden Sicherheitsabstand achten und in vorausschauender Weise mit allen möglichen Bewegungen des vor ihm Fahrenden rechnen.

Wintersportler im Alpenraum sollten die zehn FIS-Regeln gut kennen: Sie haben mittlerweile den Status von Gewohnheitsrecht erlangt und Richter legen sie bei ihren Urteilen zugrunde. Die Regeln richten sich zunächst an Skifahrer und Snowboarder, können allerdings auf alle Sportgeräte mit ähnlichen Gleiteigenschaften, zum Beispiel Snowbikes, ausgedehnt werden. Wer die Verkehrsregeln der Piste (FIS-Verhaltensregeln) vergisst, und einen Unfall verursacht, muss also haften. Mit einem Paar neuer Skier ist es, wie das Beispiel zeigt, oft nicht getan. Wird jemand verletzt, können sich Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall schnell summieren. Bleiben vielleicht sogar schwerwiegende dauerhafte Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ohne private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger alles aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.

Eine fehlende Haftpflichtversicherung kann auch für das Opfer böse Folgen haben: Reicht das Privatvermögen des Unfallverursachers nicht aus, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht der leer aus. Doch gerade wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben, braucht man Geld. Oft muss das Leben umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt übrigens unabhängig davon, ob das Opfer durch den Unfallverursacher entschädigt wird oder nicht.

Samstag, 28. Januar 2012

Die Menge macht's Alkohol kann Versicherungsschutz kosten - Beifahrer: Mitverschulden möglich - auch Radfahrer müssen nüchtern sein

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen: Ans Steuer sollte man sich nach einer feuchtfröhlichen Faschingsparty allerdings nicht setzen. Zwar fühlen sich viele nach zwei, drei Gläsern noch als Herr des Geschehens, doch der Gesetzgeber geht von Fakten aus, und die sprechen eine andere Sprache: Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.

Darum drohen bereits ab 0,3 Promille Führerscheinentzug, Punkte und ein Bußgeld, wenn jemand Fahrauffälligkeiten zeigt - zum Beispiel Schlangenlinien fährt. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizei-Kontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, muss bis zu drei Monate auf seinen Führerschein verzichten und bekommt vier Punkte in Flensburg. Verursacht jemand mit solchem Alkoholspiegel einen Unfall, steigen Geldstrafe und Punktezahl deutlich an. Gleichzeitig wird der Führerschein für mindestens sechs Monate entzogen. - Fahranfänger sollten wissen: Sie dürfen bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto unterwegs sind.

Übrigens können auch Radfahrer zur Verantwortung gezogen werden: Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Unfall verursacht, kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. 0,3 Promille reichen auch hier aus. Und wer mit 1,6 Promille im Blut erwischt wird, muss ohnehin mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen Führerschein hat oder nicht.

Soweit die strafrechtliche Seite. Sollte es zum Unfall kommen, wirkt sich das oft auch auf den Versicherungsschutz aus, warnt die HUK-COBURG. Hier spielt die Alkoholkonzentration im Blut ebenfalls eine wichtige Rolle. Hinzu kommt die Frage nach der individuellen Fahrtüchtigkeit, also ob der Fahrer eine Situation erkennen und angemessen reagieren kann. Wer Schlangenlinien fährt, Autos rammt oder von der Straße abkommt, hat diese Grenze überschritten.

Wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall langt ein Glas Sekt. Ist der Alkohol eindeutig für den Unfall verantwortlich, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Was das heißt? Der Schutz des Geschädigten steht im Vordergrund, darum reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden, nimmt den Fahrer jedoch in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.

Noch gravierender können die Folgen in der Kasko-Versicherung sein. Wer mit Alkohol im Blut einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit beruft und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlt. Bei einem Fahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut geht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Der Alkoholgenuss gilt automatisch als ursächlich für einen Unfall. Auch geringere Mengen können genügen, um den Versicherungsschutz zu gefährden. Entscheidend bleibt die Frage: War der Alkohol der Grund? - Übrigens sollte man als Autofahrer nicht vergessen, dass man um die zehn Stunden braucht, um ein Promille Alkohol wieder abzubauen. Im Zweifelsfall gilt am Morgen danach: Auto stehen lassen!

Beifahrer mit in der Verantwortung
Auch wer nach einer fröhlich durchzechten Nacht bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan in dessen Auto steigt, muss bei einem Unfall, den dieser verursacht, mit Konsequenzen rechnen. Wird man als Beifahrer verletzt, können Ansprüche gekürzt werden, die man im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt in solchen Fällen, dass ein Beifahrer, der zu einem Betrunkenen in dessen Auto steigt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dementsprechend mit verursacht hat.