Montag, 25. Januar 2010

Versicherungskennzeichen 2010/2011

Farbe wechsel Dich

Neue Kennzeichen ab ersten März

Am 1. März ist es wieder soweit: Für alle Arten von Kleinkrafträdern beginnt das neue Versicherungsjahr. Wer bis dahin nicht sein altes blaues gegen ein neues grünes Kennzeichen ausgewechselt hat, steht ohne Versicherungsschutz da und macht sich überdies strafbar, darauf macht die HUK-COBURG aufmerksam. Die Kennzeichen gibt es direkt bei der Versicherung.

Wichtiger Versicherungsschutz

Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gehören unter anderem Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds und Roller oder leichte Quads. Letztgenannte dürfen nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Kilometer pro Stunde fahren. Übrigens sind all die kleinen Verwandten der Motorräder überdurchschnittlich oft in Unfälle verwickelt und werden im Vergleich zu den größeren Brüdern zudem noch extrem häufig gestohlen. Dies zeigt, wie wichtig ein umfassender Versicherungsschutz ist.

Ab 49 Euro pro Jahr

Wie im Vorjahr bietet die HUK-COBURG bei den Tarifen für Kleinkrafträder mit Versicherungskennzeichen die Kfz-Haftpflichtversicherung mit 100 Millionen Euro Deckung ab 49 Euro pro Jahr an. Eine Teilkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung bekommt man ab 40 Euro jährlich.

Unter dem Strich lässt sich mit dem neuen Kennzeichen sogar Geld sparen: Mopedfahrer, die nicht nur eine Versicherung abschließen, sondern gleichzeitig bei der HUK-COBURG bis Ende April auch ein Postbank-Girokonto eröffnen, erhalten einmalig eine Gutschrift in Höhe von 100 Euro.

Sonntag, 24. Januar 2010

Postbankgirokonto und 100 Euro Prämie von der HUK

Diese Aktion ist befristet, bis zum 31.03.2010. Nähere Informationen...

Die HUK-COBURG-Krankenversicherung informiert

Was Sie als Arbeitnehmer über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wissen sollten

Zum 01.01.2010 steigt für Arbeitnehmer, die bereits Ende 2002 PKV-(voll)versichert waren, die Versicherungs-Pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bundesweit auf jährlich 45.000 Euro, für alle anderen Arbeitnehmer auf jährlich 49.950 Euro.

Damit werden PKV-versicherte Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig in der GKV, wenn das Jahresbruttoeinkommen unter der neuen Grenze liegt.

Es handelt sich dabei um ein grundsätzliches Problem, das sich jedes Jahr erneut mit der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze stellt.

Arbeitnehmer, die aus diesem Grund wieder versicherungspflichtig werden, haben die Möglichkeit, sich gem. § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht, also
bis 31.03. des Folgejahres bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Zuständig dafür ist die gesetzliche Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; es kann aber auch jede andere Krankenkasse gewählt werden.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Versicherungsleistungen beansprucht wurden, andernfalls vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats.

Ausnahmeregelungen gelten lediglich für PKV-Versicherte ab 55 Jahren, die in den letzten fünf Jahren nicht GKV-versichert waren; diese bleiben versicherungsfrei.

Was ist bei der Befreiung zu beachten?

Eine Befreiung sollte man sich gut überlegen, denn sie ist unwiderruflich, solange der zur Versicherungspflicht führende Sachverhalt, z. B. die Eigenschaft als Arbeitnehmer, fortbesteht. Tritt z. B. bei einem befreiten Arbeitnehmer Arbeitslosigkeit ein, so zählt dies als neuer Tatbestand; der Arbeitnehmer kann sich daher wieder in der GKV versichern. Nimmt er allerdings wieder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auf, so lebt die frühere Befreiung wieder auf, und er muss sich wieder privat versichern.

Eine Befreiung birgt also gewisse Risiken.

Grundsätzlich sollte sie in den Fällen, in denen eine Rückkehr in die GKV später zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorteilhaft wäre, nicht vorgenommen werden, z. B. wenn die beruflichen Aussichten eher ungewiss sind und später evtl. eine niedriger bezahlte Beschäftigung mit entsprechend geringerem GKV-Beitrag angenommen werden muss. Zu berücksichtigen
ist auch die Familienplanung, wenn beispielsweise weitere Kinder gewünscht werden und die Ehefrau ihre Berufstätigkeit aufgeben will.

Sollte die Entscheidung gegen die Befreiung fallen, so helfen ergänzende Zusatzversicherungen, die dann i. d. R. ohne Risikoprüfung und unter Anrechnung der vorhandenen Altersrückstellung vereinbart werden können, das gewohnte Leistungsniveau beizubehalten.

Wenn die Versicherungspflicht in der GKV voraussichtlich nur vorübergehend ist, Sie sich aber dennoch nicht befreien lassen wollen, empfehlen wir Ihnen, eine preiswerte Anwartschaftsversicherung zu vereinbaren. Dann können Sie Ihren privaten Versicherungsschutz anschließend wieder ohne Wartezeiten und ohne erneute Gesundheitsprüfung aufleben lassen.

In vielen Fällen dürfte aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht und ein Verbleib in der PKV mit ihren Vorteilen durchaus die bessere Alternative sein. Beispielsweise, wenn die berufliche Zukunft als einigermaßen absehbar eingeschätzt werden kann und auch
keine größeren familiären Veränderungen, die eine Familienversicherung in der GKV nahelegen, zu erwarten sind.

Auch bisher schon hat sich ein großer Teil der betroffenen Arbeitnehmer für die Befreiung entschieden, da die PKV viele Vorteile bietet wie bessere Leistungen in vielen Bereichen und die Sicherheit, dass keine Leistungskürzungen vorgenommen werden, wie dies bei der GKV ja immer wieder erfolgt. Auch dem Problem steigender Beiträge im Alter, das viele von einem Wechsel zur PKV abhielt, wurde durch den 10%-Zuschlag zur Beitragssicherung im Alter sowie weitere Maßnahmen entgegengetreten.