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Quellenangabe: HUK-COBURG |
Coburg (ots) - Auch wenn es in Deutschland keine verbindliche
Winterreifenpflicht gibt, sollten Autofahrer in der kalten Jahreszeit
ihre Bereifung nicht außer Acht lassen. Denn die Straßenverkehrsordnung
(§2 Absatz 3a der StVO) fordert von Verkehrsteilnehmern, dass "die
Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen" ist.
Was man sich unter
dieser freien Formulierung vorzustellen hat, hat der Gesetzgeber
mittlerweile konkretisiert: Wer bei Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit dem Auto unterwegs ist, muss
Winterreifen aufgezogen haben.
Was einen Reifen zum Winterreifen
macht? Autofahrer müssen beim Kauf keine technischen Details kennen, es
genügt auf die Bezeichnung M+S (Matsch und Schnee) oder ein
Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) zu achten. Zugelassen
sind auch sogenannte Allwetter- oder Ganzjahresreifen.
Wer die
Regel missachtet, riskiert ein Bußgeld und Punkte in Flensburg. Einen
Punkt und ein Bußgeld von mindestens 40 Euro kassieren alle, die die
Polizei mit Sommerreifen antrifft. Wird der Verkehr durch die falschen
Reifen behindert, gefährdet oder kommt es gar zum Unfall, kann das
Bußgeld auf bis zu 120 Euro steigen.
Zudem kann solch ein Unfall
laut der HUK-COBURG auch zu Konsequenzen beim Versicherungsschutz
führen. Das gilt besonders, wenn der Winter schon wochenlang mit Schnee
für Behinderungen auf den Straßen gesorgt hat. Natürlich reguliert die
Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers immer den Schaden
des Opfers. Allerdings kann sie den eigenen Versicherungsnehmer, der
ohne Winterreifen unterwegs war, im Nachgang mit bis zu 5.000 Euro in
Regress nehmen.
Auch beim Unfallopfer kann das Thema falsche
Bereifung durchaus zum Problem werden: Lässt sich nachweisen, dass
dessen fehlende Winterausrüstung ursächlich für den Unfall war - weil
sich zum Beispiel der Bremsweg drastisch verlängert hat - muss das
Unfallopfer mit einer Mithaftung rechnen. Die
Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt den Schaden nicht
mehr komplett, sondern nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz.
Besonders prekär kann sich das bei Personenschäden auswirken, wenn es um
Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Rentenzahlungen geht. Aber auch
Kasko-Versicherten, die sich ins Auto setzen, ohne Winterreifen
losfahren und ihr eigenes Fahrzeug beschädigen, kann es passieren, dass
die
Kasko-Versicherung nur einen Teil des Schadens ersetzt und sie den
anderen selbst bezahlen müssen.
Zudem spielt die Frage der
Mithaftung nicht allein für die Versicherung eine Rolle, sie kann auch
strafrechtlich relevant werden.
Höchstgeschwindigkeit
Nicht
immer entspricht die maximale Geschwindigkeit, die man mit den
montierten Winterreifen fahren darf, der Höchstgeschwindigkeit des
Autos: Winterreifen sind weicher als Sommerreifen. Fährt man schneller
als erlaubt, erhitzt sich die Karkasse - das tragende Gerüst - und der
Reifen kann platzen. Beim Reifenwechsel in der Werkstatt sollte man
darauf achten, dass auf einem Zettel am Armaturenbrett die zulässige
Höchstgeschwindigkeit der Reifen vermerkt ist oder die elektronische
Anzeige des Fahrzeugs entsprechend eingestellt wird. Selbstverständlich
sollten Reifengrößen verwendet werden, die vom Fahrzeughersteller
vorgeschrieben sind.