Mittwoch, 30. Juni 2010

Wechseln Sie jetzt in die Private Krankenversicherung und genießen Sie viele Vorteile

Werden Sie Privatpatient!

Wann können Sie wechseln?

ALS FREIWILLIG VERSICHERTER IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG:
Jederzeit zum Ende des übernächsten Monats durch eine schriftliche Austrittserklärung.

ALS BEREITS VERSICHERTER IN DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG:
3 Monate zum Ablauf des Versicherungsjahrs (häufig Kalenderjahr) bzw. bei einer Beitragsanpassung zum Anpassungszeitpunkt.

Unbedingt beachten!
Damit Sie die Kündigungsfristen einhalten können, sollten Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig stellen.
Sie können ihn schon 6 Monate vor dem gewünschten Versicherungsbeginn bei HUK-Krankenversicherung einreichen.


Bessere steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Zum 1.1.2010 ist das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft getreten. Seitdem werden die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich stärker berücksichtigt als bisher. Die Beiträge mindern das zu versteuernde Einkommen und damit Ihre Steuerlast.


Private Krankenversicherung und Familie
In vielen Familien ist die Frau in der GKV pflichtversichert, z. B. wenn sie nach dem Erziehungsurlaub wieder eine Teilzeitbeschäftigung aufnimmt.
Wenn sich der Ehepartner in der PKV vollversichert, sind meist die Kinder ebenfalls in der PKV zu versichern.
Eine kostenlose Familienversicherung in der GKV ist dann möglich, wenn bei Verheirateten nicht alle beide der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
das Einkommen des PKV-Versicherten übersteigt regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010: 4.162,50 €, bei bereits Ende 2002 PKV-versicherten Arbeitnehmern 3.750 €),
sein Einkommen ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des GKV-versicherten Elternteils.

Sind die beiden Voraussetzungen gegeben, ist keine kostenlose Familienversicherung in der GKV möglich.
(Ausnahme: Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern reicht es aus, dass ein Elternteil GKV-versichert ist.)
In diesem Fall können die Kinder entweder als freiwillige Mitglieder in der GKV oder bei uns in der PKV versichert werden.

Mittwoch, 23. Juni 2010

HUK Krankenversicherung: Studententarif Select "S"


Der Select-Tarif „S“ für Studenten

Studenten werden mit Einschreibung versicherungspflichtig in der GKV. Studenten sind in der Regel über die Eltern in der GKV familienversichert. Ist dies nicht möglich, so können sie sich innerhalb von 3 Monaten von der Versicherungspflicht als Student befreien lassen und sich privat versichern.

Neben den Komfort-Tarifen gibt es auch den Select-Tarif nach den Besonderen Bedingungen „S“ in 2 Varianten:
  • Select0 S ohne jährlichen Selbstbehalt
  • Select600 S mit 600 € jährlichem Selbstbehalt

Die Studententarife Select „S“ enden mit Vollendung des 34. Lebensjahres. Eine Studienbescheinigung ist einzureichen.

Die Leistungen sind analog dem „normalen“ Select-Tarif.

Ihre garantierten Leistungen im Überblick
  1. Privatpatient bei allen Allgemeinmedizinern, praktischen Ärzten und Zahnärzten Ihrer Wahl
  2. Privatpatient bei allen Fachärzten, wenn die Erstbehandlung durch einen Allgemeinmediziner/praktischen Arzt, Kinder-, Frauen-, Augen-, Not- oder Bereitschaftsarzt erfolgt
  3. ambulante Vorsorgeuntersuchungen (z. B. Diabetes, Krebs) bei den genannten Ärzten sowie bis zu 250 € pro Kalenderjahr für professionelle Zahnreinigung und Zahnvorsorge
  4. 60 % für Heilpraktikerleistungen
  5. 100 % für Hilfsmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 €, darüber hinaus 80%
  6. 300 € für Brillen und Kontaktlinsen innerhalb von 2 Kalenderjahren
  7. 80 % für Heilmittelanwendungen
  8. 100 % für Zahnbehandlungsmaßnahmen, 60 % bei Zahnersatz und Inlays
  9. Freie Wahl des Krankenhauses
  10. Behandlung durch den Chefarzt und Anspruch auf das Zwei-Bettzimmer
  11. 100 % Kostenübernahme bei Arzneimitteln, wenn Generika bezogen werden
  12. 100 % für alle Medikamente unserer Kooperationspartner
  13. 3 Monatsbeiträge Rückerstattung ab dem ersten leistungsfreien Kalenderjahr – auch wenn Vorsorgeleistungen genutzt wurden!

Mehr Info

Montag, 21. Juni 2010

Erholung ausgeschlossen



Was muss man als Urlauber tun, wenn sich das gebuchte Luxushotel vor Ort als renovierungsbedürftige Bleibe entpuppt?



Rechtsschutzversicherung hilfreich bei Urlaubsstreitigkeiten

Gebucht ist ein exklusives Strandhotel auf Zypern mit vielfältigen Sportmöglichkeiten. Am Urlaubsort angekommen, sucht man die versprochenen Leistungen vergebens und findet stattdessen Schimmel im Badezimmer. Jetzt ist guter Rat teuer.

Mängel sofort beanstanden

Die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung rät, Mängel noch am selben Tag bei der Reiseleitung zu beanstanden, damit kurzfristig Abhilfe geschaffen werden kann. Wem die Reiseleitung vorschlägt, in ein teureres Hotel derselben Kategorie zu ziehen und vor Ort einen Aufpreis zu bezahlen, der kann den im Allgemeinen nach seiner Rückkehr vom Reiseveranstalter zurückfordern.

Mängelliste von Reiseleitung und Zeugen unterschreiben lassen

Werden die Mängel nicht behoben, empfiehlt es sich, eine Mängelliste zu erstellen und sich diese von der Reiseleitung sowie den Mitreisenden unterschreiben zu lassen. Natürlich sollte man von denjenigen, die unterschrieben haben, auch die Adressen kennen. Nur so sind sie später als Zeugen benennbar. Gleichzeitig sollte man das, was zur Beschwerde Anlass gibt, – soweit möglich – fotografieren.

Ansprüche bis einen Monat nach Reiseende einreichen

Wer den Reiseveranstalter nach der Rückkehr belangen will, muss nicht allein die Mängel beweisen können, sondern auch seine nachdrückliche Forderung, eben diese Mängel zu beseitigen. Übrigens sollte man zu Hause seine Ansprüche möglichst schnell schriftlich beim Veranstalter geltend machen. Maximal einen Monat räumt einem der Gesetzgeber dafür ein, und die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
Telefonische Rechtsberatung möglich

Rechtsschutzversicherte der HUK-COBURG können sich auch jederzeit an ihren Versicherer wenden, der ihnen auf Wunsch sofort eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt ermöglicht.

Materiell entschädigt wird man übrigens auch für die Zeit, die man – statt den Urlaub zu genießen – benötigte, um Mängel zu dokumentieren.

Montag, 14. Juni 2010

Urlaub und Gesundheit



Wie eine Auslandsreise-Krankenversicherung im Notfall hilft

Den Alltag vergessen, sich entspannen und Neues kennenlernen: So sieht der perfekte Urlaub aus. Niemand denkt an Krankheit. Tatsache ist aber, dass Jahr für Jahr Tausende während ihres Urlaubs ärztliche Hilfe brauchen, auch im Ausland.

Gesetzlich Krankenversicherte können sich mit einer europäischen Versicherungskarte (EHIC) EU-weit medizinisch versorgen lassen. Dasselbe gilt auch für die Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, Kroatien und Mazedonien. In anderen Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, braucht man für einen Arztbesuch einen Auslands-Krankenschein.


Pässe, Flugtickets, Reiseführer, Impfpässe…wer in den Urlaub fährt, muss vieles bedenken. Auch eine Auslandsreise-Krankenversicherung gehört bei Auslandsaufenthalten ins Gepäck. Und wer dann noch zu Hause zum Handy greift, um in aller Ruhe die Notrufnummer seiner Auslandsreise-Krankenversicherung einzuspeichern, kann sich im Notfall viel Stress ersparen.


Krankenrücktransport kann teuer werden

Wichtig zu wissen: Ein deutscher Patient wird im Urlaubsland nach dem Leistungskatalog der dortigen Krankenkasse behandelt. Der kann vom deutschen erheblich abweichen. So gibt es beispielsweise Staaten, in denen wesentlich höhere Zuzahlungen oder Eigenanteile üblich sind. Außerdem muss beim Arztbesuch darauf geachtet werden, dass es sich um einen Vertragsarzt handelt.
Gesetzlich Versicherte, die so schwer erkranken oder verunglücken, dass ein Krankenrücktransport nötig wird, müssen ohne eine private Auslandsreise-Krankenversicherung die Kosten dafür selbst tragen.


Mit Auslandsreise-Krankenversicherung als Privatpatient zum Arzt gehen

Wer eine Auslandsreise-Krankenversicherung hat, kann in Notfällen - sei es bei Krankheit oder Unfall - im Ausland jederzeit als Privatpatient zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen. Es empfiehlt sich schon vor dem Kofferpacken an die Police zu denken. Ins Reisegepäck gesetzlich Versicherter gehört dementsprechend also nicht nur die europäische Krankenversicherungskarte, sondern auch die Notfallkarte des privaten Auslandsreise-Krankenversicherers. Privat Krankenversicherte sollten nachfragen, ob diese Art des Auslandsschutzes automatisch in ihrem Vertrag mit eingeschlossen ist.


Notrufnummer ins Handy einprogrammieren

Was im Notfall zu beachten ist, erklärt die HUK-COBURG-Krankenversicherung.
Gerade für Alleinreisende wichtig: Die Karten so verstauen, dass sie im Notfall - wenn jemand zum Beispiel bewusstlos ist - auch von Mitreisenden oder der Reiseleitung gefunden werden können. Zudem sollte die Notrufnummer der Auslandsreise-Krankenversicherung in entspannter Atmosphäre zu Hause ins Handy einprogrammiert werden, dann reicht im Notfall ein einfaches Wählen.


Im Notfall rund um die Uhr erreichbar

Ist der Ernstfall eingetreten, und der Versicherungsnehmer weiß nicht, welcher Arzt, welches Krankenhaus richtig für ihn ist, oder er hat einfach nur Verständigungsprobleme, so kann er zu jeder Tages- und Nachtzeit die Notrufnummer wählen und sich weiterhelfen lassen. Sobald umfangreiche ambulante Behandlungen oder Krankenhausaufenthalte nötig werden, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme prinzipiell. Hier geht es häufig um viel Geld, das der Patient üblicherweise vor Ort vorstrecken müsste: Mit einer Kostenzusage, die die Auslandsreise-Krankenversicherung dem behandelnden Arzt oder der Klinik gibt, braucht der Patient nicht, wie sonst üblich, die Rechnung vor Ort zu zahlen.

Wird ein Krankenrücktransport nötig, muss man seine Auslandsreise-Krankenversicherung auf jeden Fall informieren, damit die alles Notwendige organisieren kann. Dazu nimmt der Arzt der Notruf-Hotline zuerst einmal Kontakt mit seinem Kollegen im Ausland auf, um zu klären, wie die Rückholung für den Patienten optimal gestaltet werden kann. Gleichzeitig kümmert sich die Versicherung auch um die Einlieferung in ein wohnortnahes Krankenhaus oder in eine Spezialklinik.

Dienstag, 8. Juni 2010

Zulagenberechtigung Riester-Rente neu geregelt

Für Neuabschlüsse ab 01.01.2010 gilt: Staatliche Zulagen erhalten alle EU-Bürger, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands sind. Die Förderung ist somit unabhängig von Nationalität, Wohnort und Steuerpflicht. Steuervorteile erhalten darüber hinaus alle Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und im EU-Ausland arbeiten, erhalten für Neuabschlüsse keine Förderung mehr. Die Zulagenberechtigung für bestehende Verträge mit Beginn vor dem 01.01.2010 bleibt hiervon unberührt. Bei einem Anbieterwechsel kommen die Richtlinien für Neuverträge ab 01.01.2010 zur Anwendung. Es sollte daher geprüft werden, ob die Zulagenberechtigung durch den Wechsel entfallen würde.

Durch die Neuregelung gilt nun auch ein Wegzug innerhalb der EU/EWR nicht mehr als "schädliche Verwendung". Es erfolgt somit keine Rückforderung von Zulagen und Steuervorteilen auf Grund des Umzugs.

Mehr Information

Montag, 7. Juni 2010

Privathaftpflichtversicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen

Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr – keine Frage.
Bevor man jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht werden: Zum Beispiel wer in den kommenden Wochen den Briefkasten leert oder die Blumen vor dem Austrocknen bewahrt.

Meist springt ein netter Nachbar ein und übernimmt diese Pflichten. Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunterwirft?

Im Normalfall gilt, wie die HUK-COBURG Versicherungsgruppe mitteilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der
Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht.
Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.

Soweit die rechtlichen Grundlagen.
Wie sieht es aber aus, wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflichtversicherung hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht.
Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen trotzdem. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.

Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet.