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Donnerstag, 26. Juni 2014
Mittwoch, 19. September 2012
Volljährig und ohne Versicherungsschutz?
Junge Erwachsene sind während Ausbildung, Studium und Freiwilligendiensten bei den Eltern mitversichert
Die Schule ist vorbei: Die Frage Lehre oder Studium entschieden. Für viele junge Leute der richtige Zeitpunkt, um sich auf eigene Füße zu stellen und auszuziehen. Doch wie steht es mit dem Versicherungsschutz? Die HUK-COBURG gibt Auskunft.
In der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung sind volljährige, unverheiratete Kinder während der Erstausbildung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. - An der Mitversicherung ändert auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr nichts. Unerheblich ist zudem, ob diese Dienste direkt nach dem Schulabschluss, während oder direkt nach der Ausbildung absolviert werden.
In der Haftpflichtversicherung ist auch der Freiwillige Wehrdienst noch miteingeschlossen. - Natürlich dürfen die Mitversicherten in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben: Bafög, Lehrlingsgehalt oder der typische Studentenjob, um ein bisschen Taschengeld dazu zu verdienen, spielen keine Rolle.
Auch die typische Studentenbude ist durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Und selbst wenn man sich nach Abschluss der Erstausbildung auf eigene Füße stellt und eine eigene Wohnung einrichtet, besteht die kostenlose Mitversicherung noch ein halbes Jahr weiter. Ereignet sich während der Mitversicherungszeit allerdings ein Schaden, ist die Entschädigung auf einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.
Ausland inklusiv
Ein Auslandssemester ist heute eher die Regel als die Ausnahme: Das wissen Versicherungen und bieten darum in der Hausrat- ebenso wie in der Haftpflichtversicherung weltweiten Schutz. Dauert der Auslandsaufenthalt jedoch länger als ein halbes Jahr, sollte man zuvor mit seiner Haftpflicht- und Hausratversicherung reden. Auch auf die Rechtsschutzversicherung können Auslandsstudenten zählen, solange sie sich in Europa oder in den Mittelmeer-Anrainerstaaten aufhalten.Dienstag, 26. Juni 2012
Haftpflichtversicherung: Ein kurzer Blick ist nicht genug
Kein Vorrang für Schwimmer oder Springer - gefragt ist gegenseitige Rücksichtnahme
Ein siebenjähriger Junge sprang vom Dreimeterbrett und kollidierte beim Aufschlagen auf der Wasseroberfläche mit einem Schwimmer. Der Junge verklagte den Schwimmer und forderte Schmerzensgeld. Er meinte, der Schwimmer habe nicht die gebotene Vorsicht walten lassen, als er im Bereich des Sprungturms geschwommen sei. Die Richter des OLG Stuttgart (13 U 16/11) sahen das anders, wie die HUK-COBURG-Haftpflichtversicherung mitteilt.
Ihrer Auffassung nach stehen Schwimmer und Springer gleichermaßen in der Verantwortung: Beide müssen Rücksicht nehmen und Vorsicht walten lassen. Zumal das Becken sowohl zum Turmspringen als auch zum Schwimmen freigeben war. In der Konsequenz heißt das: Ein Schwimmer haftet nicht allein deshalb, weil er in einen Bereich schwimmt, der zum Springen freigegeben ist. Vom Schwimmer erwarten die Richter lediglich, dass er darauf achtet, ob ein Sprung bevorsteht, und dass er die Stelle meidet, wo es zur Kollision kommen könnte. Ansonsten dürfen Schwimmer auf die volle Aufmerksamkeit des Springenden vertrauen. Die Richter verlangen von letzterem, dass er vor dem Sprung genau hinschaut, ob das Becken unter ihm leer ist: zum Schutz der anderen, aber auch zu seinem eigenen. Diese Sorgfaltspflicht gilt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.
Es war der Part des siebenjährigen Springers zu beweisen, dass der Schwimmer die Unfallsituation hätte vorhersehen können. Nur dann hätte der Beklagte haften müssen.
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Bevor man ins Wasser springt, muss man ganz genau hinschauen, doch auch ein Schwimmer muss aufpassen. |
Donnerstag, 5. April 2012
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Donnerstag, 2. Februar 2012
Volljährig und ohne Schutz?
Junge Erwachsene sind während Ausbildung, Studium und Freiwilligendiensten bei den Eltern mitversichert
In der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung sind volljährige, unverheiratete Kinder während der Erstausbildung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. An der Mitversicherung ändert auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr nichts. Unerheblich ist zudem, ob diese Dienste direkt nach dem Schulabschluss, während oder direkt nach der Ausbildung absolviert werden. In der Haftpflichtversicherung ist auch der Freiwillige Wehrdienst noch miteingeschlossen. Natürlich dürfen die Mitversicherten in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben: Bafög, Lehrlingsgehalt oder der typische Studentenjob, um ein bisschen Taschengeld dazu zu verdienen, spielen keine Rolle.Studentenbude bei der Hausratversicherung dabei
Auch die typische Studentenbude ist durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Und selbst wenn man sich nach Abschluss der Erstausbildung auf eigene Füße stellt und eine eigene Wohnung einrichtet, besteht die kostenlose Mitversicherung noch ein halbes Jahr weiter. Ereignet sich während der Mitversicherungszeit allerdings ein Schaden, ist die Entschädigung jedoch auf einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.Ausland inklusive
Ein Auslandssemester ist heute eher die Regel als die Ausnahme: Das wissen Versicherungen und bieten darum in der Hausrat- ebenso wie in der Haftpflichtversicherung weltweiten Schutz. Dauert der Auslandsaufenthalt jedoch länger als ein Jahr, sollte man zuvor mit seiner Haftpflichtversicherung reden. Auch auf die Rechtsschutzversicherung können Auslandsstudenten zählen, solange sie sich in Europa oder in den Mittelmeeranrainerstaaten aufhalten.Mittwoch, 1. Februar 2012
Verkehrsregeln für den Wintersport Im Alpenraum sollten Skifahrer FIS-Regeln kennen - sie regeln gutes Benehmen auf der Piste
Geklagt hatte die Teilnehmerin eines Ski-Kurses, die während einer Übung von einem anderen Teilnehmer verletzt worden war. Noch bevor die Übungstour begann, kannten alle den Treffpunkt am Ende und wussten an welchen Stellen die Piste überquert werden sollte. Doch als die Klägerin nach dem letzten Übungsschwung aus der Spur fuhr, um die Piste in Richtung Treffpunkt zu verlassen, wurde sie vom Beklagten angefahren und verletzt.
Ausschlaggebend für das Urteil war, wie die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung erklärt, FIS-Regel Nr. 3, in der es um die Wahl der Fahrspur geht: Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Der Vorausfahrende genießt also uneingeschränkten Vorrang. Für den Nachfolgenden heißt das: Er muss auf einen genügenden Sicherheitsabstand achten und in vorausschauender Weise mit allen möglichen Bewegungen des vor ihm Fahrenden rechnen.
Wintersportler im Alpenraum sollten die zehn FIS-Regeln gut kennen: Sie haben mittlerweile den Status von Gewohnheitsrecht erlangt und Richter legen sie bei ihren Urteilen zugrunde. Die Regeln richten sich zunächst an Skifahrer und Snowboarder, können allerdings auf alle Sportgeräte mit ähnlichen Gleiteigenschaften, zum Beispiel Snowbikes, ausgedehnt werden. Wer die Verkehrsregeln der Piste (FIS-Verhaltensregeln) vergisst, und einen Unfall verursacht, muss also haften. Mit einem Paar neuer Skier ist es, wie das Beispiel zeigt, oft nicht getan. Wird jemand verletzt, können sich Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall schnell summieren. Bleiben vielleicht sogar schwerwiegende dauerhafte Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ohne private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger alles aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.
Eine fehlende Haftpflichtversicherung kann auch für das Opfer böse Folgen haben: Reicht das Privatvermögen des Unfallverursachers nicht aus, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht der leer aus. Doch gerade wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben, braucht man Geld. Oft muss das Leben umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt übrigens unabhängig davon, ob das Opfer durch den Unfallverursacher entschädigt wird oder nicht.
Mittwoch, 6. April 2011
Start in die Zukunft
Tipps und Infos für Auszubildende und Studenten

Mit der Selbstständigkeit kommt auch die erste eigene Verantwortung
Dazu gehört auch, dass Sie sich gegen die wichtigsten Risiken und Gefahren, die Selbstständigkeit im neuen Lebensabschnitt mit sich bringt, absichern.Stichworte wie Haftungsrisiken, Krankheit und Berufsunfähigkeit machen das anschaulich.
Was wirklich wichtig ist
Gerade weil der Geldbeutel noch klein ist, bedarf es einer individuellen Analyse und Beratung.Auch wenn das Risikoempfinden sehr subjektiv ist, so gilt doch: Existenzbedrohende Risiken sollten Sie absichern. Und die Chance zum Aufbau Ihrer zusätzlichen Altersvorsorge rechtzeitig angehen.
Wenn Sie mehr wissen wollen, beraten wir Sie gerne ausführlich und individuell

Verlassen Sie sich nicht nur auf Vater Staat
Im Falle einer Berufsunfähigkeit wird vom Staat keine Rücksicht auf Ausbildung und Qualifikation genommen. Jede denkbare Tätigkeit am Arbeitsmarkt ist anzunehmen
Um es gleich vorweg zu sagen, das Thema Berufsunfähigkeit ist ausgesprochen komplex.Und kommt leider sehr häufig vor – laut Statistik ist jeder Vierte davon betroffen!
Auch in jungen Jahren kommt es beim Sport oder durch Unfälle unerwartet schnell zu Verletzungen, die mitunter das ganze restliche Leben verändern. Skelett- oder Muskelprobleme, psychische Erkrankungen und Krebs sind ebenfalls Ursachen dafür, dass viele Menschen ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
Der Staat hilft nur noch wenig
Der Staat zahlt nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Diese beträgt ca. ein Drittel des Bruttoeinkommens und wird nur unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:- Der Betroffene kann keine drei Stunden am Tag arbeiten, egal was!
- Der Betroffene hat in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt!
Studenten und Auszubildende können also vom Staat keine Hilfe erwarten, darum müssen Sie jetzt selbst privat vorsorgen!

Warum Sie bereits heute handeln sollen
- Die staatliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus
- Studenten und Auszubildende haben in der Regel noch keinen Anspruch auf eine gesetzliche Leistung
- Je früher Sie sich absichern, umso niedriger ist der Beitrag
- Wenn Sie später z. B. unter einer Sportverletzung leiden oder Rückenprobleme haben, müssen Sie deutlich höhere Beiträge zahlen oder können im schlimmsten Fall nicht mehr versichert werden
Highlight für Studenten
Studenten erhalten in den ersten fünf Versicherungsjahren einen speziellen Nachlass und profitieren so von einem besonders günstigen Anfangsbeitrag.So zahlt z. B. ein 19-jähriger Student für eine monatliche BU-Rente von 800 € in den ersten fünf Jahren monatlich nur 16,70 €.
Im Fall einer Berufsunfähigkeit zahlen wir Monat für Monat 800 €, beispielsweise bis zum 60. Lebensjahr.
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Darum die HUK-COBURG:
- Testsieger: Bestnote "Sehr gut" im Vergleich von 82 Angeboten (Finanztest, Heft 7/2010)
- Konstant überzeugende Ergebnisse – bereits zum fünften Mal in Folge Platz 1 bei Finanztest: Bei uns stimmen Preis und Leistung
- Ausgezeichnete Leistungsprüfung mit höchster Anerkennungsquote von 88% (Capital, 08/2009)
Das schmeckt auch Ihnen – Altersvorsorge für wenig Geld

Wer an die Zukunft denkt, sollte heute schon "riestern"
Kaum verdient man sein erstes Geld und schon soll man an die Rente denken?Ja, gerade wenn man jung ist. Denn die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden immer weiter gekürzt und sind für Ihre Generation nur noch eine Grundversorgung – wenn überhaupt! Zeit zu handeln!
Die "Riester-Rente" hilft Ihnen mit staatlicher Förderung und Steuervergünstigungen, im Alter finanziell besser dazustehen.
Denken Sie daran: Je früher Sie mit der privaten Vorsorge anfangen, umso höher sind die Leistungen im Alter!
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Eintrittsalter 20 Jahre, Endalter 67 Jahre, Vorjahreseinkommen 7.200 €, 5 Jahre Rentengarantiezeit
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HUK-COBURG Riester-Rente. Nutzen Sie den Beginn des Berufslebens und sichern Sie sich den Berufseinsteigerbonus.Darum die HUK-COBURG:
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- Günstige private Altersrente
- Qualitätsurteil "Gut" von Finanztest, Heft 10/2008
Legen Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen clever an

Haben oder nicht haben. Verzichten Sie nicht auf geschenktes Geld
In vielen Betrieben gibt es zusätzlich zum Gehalt sogenannte vermögenswirksame Leistungen. Das sind Zahlungen der Arbeitgeber, die mithelfen, von Anfang an Vermögen anzusparen.Wählen Sie für Ihre vermögenswirksamen Leistungen einen Bausparvertrag
Bausparen dient – wie der Name schon sagt – dem Sparen. Aber nicht zwingend dem Bauen! Natürlich können Sie das Geld fürs Bauen, Renovieren oder Kaufen verwenden, Sie müssen es aber nicht.Berufsanfänger brauchen sich erst mal keinen Kopf zu machen. Hier gilt das Motto: Hauptsache, man nimmt die Förderung mit. Die Ideen, was man mit dem Geld anschließend macht, kommen dann schon von ganz alleine.
Wenn Sie mehr wissen wollen, beraten wir Sie gerne ausführlich und individuell

Ideal für jeden, der eine sichere Anlagemöglichkeit für seine vermögenswirksamen Leistungen sucht
Ihre Sparmöglichkeiten unter Ausschöpfung der staatlichen Förderung
Für Azubis gibt es beim Bausparen noch was oben drauf: Wer als Alleinstehender nicht mehr als 17.900 € im Jahr verdient, erhält auf seine vermögenswirksamen Leistungen noch die Arbeitnehmersparzulage von 9% pro Jahr on top!
Vertragsbeginn: 1.1.; Einzahlungen zum 30.; Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme wird gesondert gezahlt. In den Gesamtbeträgen ist die Förderung für das letzte Sparjahr enthalten. Das Darlehen wird nicht in Anspruch genommen. Die Gutschrift des Sonderzins erfolgt in einer Summe bei Kündigung bzw. Darlehensverzicht frühestens nach Ablauf von 7 Jahren. Mit dem Sonderzins erhöht sich die Gesamtverzinsung rückwirkend auf 3,5% jährlich. Eventuell anfallende/r Abgeltungsteuer/ Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt.
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Mit dem Optionsbausparen legen Sie Ihre "Vermögenswirksamen Leistungen" gut und flexibel an.Darum die HUK-COBURG:
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- Top-Darlehenskonditionen
- Hohe Flexibilität beim Sparen und Finanzieren
Handeln Sie klug, damit Sie durch Schaden nicht arm werden
Im Falle eines Falles haften Sie in voller Höhe und eventuell sogar ohne eigenes Verschulden

Im Falle eines Falles gut abgesichert
Jeder kennt sie – jeder braucht sie: die Privathaftpflichtversicherung.Schließlich warten die kleinen und großen Missgeschicke überall – auch außerhalb des Berufs. Und dann kann es richtig teuer werden. Also ist der größte Fehler, den man machen kann, keine Absicherung für den Fall der Fälle zu haben.
Eine Haftpflichtversicherung ist ein Muss
Egal, ob Sie aus Versehen die Brille Ihrer Freundin beschädigen oder bei einem Unfall mit Ihrem Fahrrad einen Menschen schwer verletzen – wer den Schaden verursacht, muss dafür haften. Vor Schadenersatzansprüchen schützt nur eine private Haftpflichtversicherung. Wenn Sie als Auszubildende/r oder Student/in nicht über die Eltern versichert sind, benötigen Sie eine eigene Haftpflichtversicherung.Zögern Sie nicht lange mit dem Abschluss. Ein Haftpflichtschaden kann richtig teuer werden.
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- Ein Vergleich der unabhängigen Rating-Assekurata bestätigt die Leistungsfähigkeit der HUK-COBURG als Schadenversicherer
- 1. Rang im Vergleich von Öko-Test, Ratgeber Rente, Geld und Versicherungen, 2010

Tipps und Infos für Auszubildende
Wenn Sie mehr wissen wollen, beraten wir Sie gerne ausführlich und individuell

Ausbildung
In Deutschland wird nach dem sogenannten dualen Bildungssystem ausgebildet. Die Azubis wechseln dabei zwischen zwei Lernorten: Im Betrieb findet überwiegend der praktische Teil statt, in der Berufsschule wird das Theoretische gelernt.Die Inhalte sind abgestimmt und eng miteinander verzahnt. Praxis und Theorie bauen aufeinander auf.
Eine gute Lehrstelle vermittelt alle notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die man später im Arbeitsalltag braucht. Der Ausbildungsrahmenplan legt bundesweit einheitlich fest, wie eine gute Ausbildung abläuft.
Dazu zählt auch der breite Überblick in möglichst verschiedenen Abteilungen eines Unternehmens.
Soziale Sicherung
Auszubildende sind automatisch in der Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber trägt die Beitragskosten zur Hälfte (Unfallversicherung voll). Den anderen Teil tragen Sie. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem Gehalt.Rente
Mit rund 50 Millionen Versicherten ist die gesetzliche Rentenversicherung das größte Alterssicherungssystem.Der aktuelle Beitragssatz liegt bei 19,5% des Bruttogehalts. Da der Arbeitgeber die Hälfte davon übernimmt, führen Arbeitnehmer 9,75% an die Rentenversicherung ab. Jedoch werden die Deutschen älter und gleichzeitig zahlen immer weniger Menschen in die Rentenkasse ein.
So entsteht für jeden Einzelnen die berühmte Rentenlücke. Deshalb ist eine freiwillige und staatlich geförderte private Vorsorge sehr zu empfehlen.
Krankenversicherung
Jeder Auszubildende muss in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sein. Man kann diese jedoch frei wählen. Ein Vergleich lohnt sich finanziell und was die Leistung betrifft, auf jeden Fall.Wir empfehlen unseren Kooperationspartner: die BARMER GEK. Auch weil Sie damit bei "extras sichern" interessante Vorteile in Anspruch nehmen können. Ein späterer Wechsel ist noch möglich, jedoch erst 18 Monate nach Eintritt – es sei denn, die Kasse hebt ihre Beiträge an.
Schön für Auszubildende: Sie können sich von den Kosten für Arzneimittel bei ihrer Krankenkasse befreien lassen.
Für Auszubildende kommt eine private Krankenversicherung nicht in Frage. Interessant ist aber eine private Zusatzversicherung, wie zum Beispiel unser Zahnzusatzschutz.

Tipps und Infos für Studenten
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Die Hochschulwelt ist im Umbruch
Bachelor und Master lösen die Magister- und Diplomstudiengänge ab. Diese Umstellung ist ein Teil des Bologna-Prozesses. Sein Ziel: die Studienabschlüsse europaweit zu vereinheitlichen.Studium
Nachdem Bachelor- und Masterabschlüsse erst in den Naturwissenschaften eingeführt wurden, sind sie mittlerweile in fast allen Fakultäten Standard. Immer mehr Diplom- und Magisterstudiengänge werden durch dieses Modell ersetzt. Beide Abschlüsse sind nach dem Stufenmodell aufgebaut.Zuerst absolviert man ein Bachelor-Studium. Das endet in der Regel nach sechs Semestern und ermöglicht danach bereits den Eintritt ins Berufsleben.
Wer weiterstudieren möchte, absolviert in der zweiten Stufe einen Master-Studiengang. Er ist mit dem bisherigen Magister- bzw. Diplomabschluss vergleichbar. Die verfügbaren Plätze sind allerdings oft begrenzt.
Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist deshalb meist ein guter Bachelorabschluss. Wer den Master erfolgreich abgeschlossen hat, kann noch ein Promotionsstudium draufsatteln.
Das neue Modell bringt vor allem eins mit sich: Praxisnähe. Die Studieninhalte sind stärker als zuvor auf eine spätere Berufstätigkeit ausgerichtet. Zudem sind die neuen Studiengänge auf breit gefächertes Wissen ausgelegt – dies wird durch fächerübergreifendes Lernen gefördert.
Damit man leichter an eine andere Hochschule im In- oder Ausland wechseln kann, wurden die sogenannten Credit Points eingeführt. Sie sind europaweit standardisiert und geben an, wie weit man in seinem Studium bereits ist.
Hat man beispielsweise während eines Auslandssemesters Seminare besucht, erleichtern die erworbenen Credit Points den Dozenten an der Heimathochschule die Leistung anzuerkennen.
Uni oder FH?
Mit dem Abitur in der Tasche kann man an einer Fachhochschule oder Universität studieren. Doch worin liegt der Unterschied?Zunächst kommt es darauf an, was man studieren möchte.
Bei vielen Studienfächern gibt es zwar inhaltliche Überschneidungen, doch insgesamt ist das Angebot der Fachhochschulen kleiner. Man kann dort beispielsweise weder Medizin noch Jura oder Sprachwissenschaften studieren. Dafür sind die FH-Studiengänge praxisorientierter als die an der Universität. Typische Fächer sind Betriebs- und Ingenieurwissenschaften.
Die Masterabschlüsse beider Hochschularten sind übrigens formal gleichgestellt. Deswegen ist es möglich, nach erfolgreich absolviertem Master noch die Promotion anzuhängen.
Bachelor im Vergleich
Der Begriff Bachelor hat seinen Ursprung im Angelsächsischen. Mittlerweile wird er international zur Bezeichnung erster akademischer Grade verwendet. Das bedeutet aber nicht, dass die Abschlüsse inhaltlich gleich sind.In den USA beispielsweise dauert das Bachelor-Studium vier Jahre. Es beginnt mit einem zweijährigen Studium generale, das allgemeine Inhalte aus den Natur-, Sozial- und Geisteswissenschaften vermittelt.
Im dritten und vierten Studienjahr spezialisieren die Studierenden sich mit der Wahl eines Haupt- und eines Nebenfaches.
In England hingegen wählen die Schüler der Oberstufe bereits vor dem Studium zwei bis drei Fächer. Dadurch fällt das Studium generale weg. Das insgesamt dreijährige Studium konzentriert sich meist auf das Hauptfach.
Sicherheit im Krankheitsfall
Wer nicht bei seinen Eltern mitversichert ist, für den bieten die privaten und gesetzlichen Krankenkassen spezielle Studenten-Tarife an. Wenn Sie auch im Ausland studieren wollen (Stichwort: Auslandssemester), empfiehlt sich außerdem eine private Auslandsreisekrankenversicherung, damit auch dort anfallende Behandlungskosten abgedeckt sind.Wenn Sie mehr wissen wollen, beraten wir Sie gerne ausführlich und individuell

Sonntag, 27. Februar 2011
Umziehen - mehr als Möbelschleppen
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Do-it-yourself beim Umziehen hilft Sparen, doch was ist, wenn sich ein Helfer verletzt? |
Schutz für verletzte Helfer
Oft packen Freunde beim Umzug mit an. Und dann geschieht etwas, mit dem keiner rechnet, was jedoch, laut der HUK-COBURG, gar nicht selten vorkommt. Das Umzugsgut ist nicht fachgerecht gesichert und beim Transport wird einer der Helfer verletzt. Ein alltägliches Beispiel: In all dem Trubel hat der Umziehende vergessen, die Türen eines Schrankes zu verschließen. Während er den Schrank zusammen mit seinem Freund trägt, öffnet sich eine Schranktür und quetscht die Hand des Helfers. – Eine Fahrlässigkeit, die den Schrankbesitzer ohne Haftpflichtversicherung teuer zu stehen kommt.
Die Wunde muss im Krankenhaus versorgt werden und der Helfer kann wochenlang nicht arbeiten. Die Krankenkasse wird sich die Behandlungskosten ebenso wie der Arbeitgeber die Kosten für die Lohnfortzahlung vom Verursacher zurückzahlen lassen. Zudem kann der Helfer Schmerzensgeld verlangen.
Mittwoch, 29. Dezember 2010
Silvesterfeuerwerk richtet jedes Jahr große Schäden an
Klar, Feuerwerkskörper sollten in einwandfreiem Zustand und unbeschädigt sein. Lässt sich eine Rakete oder ein Böller nicht gleich zünden, weg damit! Übrigens verrät der Aufdruck BAM auch, wer mit den Feuerwerkskörpern hantieren darf: Klasse II oder Kathegorie F2 darf nur zu Silvester und nur von volljährigen Personen verwendet werden. Feuerwerkskörper der Klasse I oder der Kathegorie F1 - zum Beispiel Knallbonbons oder Wunderkerzen - können auch schon Jugendliche ab zwölf Jahren allein in die Hand nehmen.
Noch eines: Bevor man Feuerwerkskörper abschießt, immer die Gebrauchsanweisung lesen und – ganz wichtig – immer auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten Menschen achten.
Welche Versicherung hilft?
Wer selber alles richtig macht, ist noch lange nicht vor Fehlern Dritter gefeit. Immer wieder beschädigen Raketen und Böller in der Silvesternacht parkende Autos. Steht der Verursacher fest, muss er natürlich haften. In der Praxis ist das allerdings eher selten der Fall. Hat der Besitzer des beschädigten Autos eine Teilkasko-Versicherung, kann er den Schaden dort melden und regulieren lassen. Dies gilt übrigens auch, wenn der Verursacher feststeht. Ist der Schaden behoben, holt die Versicherung sich das Geld dafür vom Schädiger natürlich zurück.
Zu den typischen Schäden dieser Nacht zählen auch Raketen, die durch offene Fenster oder Dachluken fliegen. Wenn sich daraus ein Brand entwickelt, der das Gebäude oder den Hausrat beschädigt, ist dies ein Fall für Wohngebäude- und Hausratversicherung. Allerdings lassen sich solche Schäden in der Regel leicht vermeiden, indem man Fenster und Dachluken schließt.
Weitaus schlimmer, in der Silvesternacht aber leider nicht selten: Ein verirrter Kracher verletzt jemanden ernsthaft, zum Beispiel an den Augen. Niemand weiß, wer ihn abgeschossen hat, darum kann der Verletzte auch niemanden in die Pflicht nehmen. Er bleibt auf seinen Schadenersatzansprüchen sitzen. In dieser Situation hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt unabhängig davon, ob man selber oder ein Dritter den Unfall verursacht hat.
Übrigens selbst wenn feststeht, wer den Unfall verursachte, können Opfer leer ausgehen. Denn hat der Unfallverursacher keine private Haftpflichtversicherung, muss er das Opfer aus der eigenen Tasche entschädigen. Bei schweren Unfällen eine Verpflichtung, die viele Privatleute nicht erfüllen können.
Montag, 7. Juni 2010
Privathaftpflichtversicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen
Bevor man jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht werden: Zum Beispiel wer in den kommenden Wochen den Briefkasten leert oder die Blumen vor dem Austrocknen bewahrt.
Meist springt ein netter Nachbar ein und übernimmt diese Pflichten. Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunterwirft?
Im Normalfall gilt, wie die HUK-COBURG Versicherungsgruppe mitteilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der
Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht.
Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.
Soweit die rechtlichen Grundlagen.
Wie sieht es aber aus, wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflichtversicherung hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht.
Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen trotzdem. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.
Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet.
Mittwoch, 3. März 2010
Sturmschäden
Wer zahlt bei Sturmschäden?
Immer wieder fegen verheerende Stürme durch das Land und hinterlassen Schneisen der Verwüstung. Entwurzelte Bäume, die auf ein Auto fallen, oder abgedeckte Dächer sind in Deutschland schon lange keine Seltenheit mehr. Doch wer kommt für den Schaden am Auto, Hausrat oder dem eigenen Haus auf? Betroffenen mit einer Kasko-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung rät die HUK-COBURG, ihren Schaden schnellst möglich ihrer Versicherung zu melden.
Ab Windstärke acht ist es Sturm
Für alle drei Versicherungen gilt: Von Sturm redet man ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Kilometern pro Stunde. Versichert sind alle Schäden, die direkt durch den Sturm verursacht werden.
Dazu zählen vor allem tiefe Dellen und Beulen in der Karosserie eines Autos, die meist durch herab fallende Äste verursacht werden. Noch ein Hinweis: Nur Sturmschäden fallen in den Bereich der Teilkasko-Versicherung. Hätte sich der Schaden bei Windstärke sieben oder weniger ereignet, wäre dafür die Vollkasko-Versicherung zuständig.
Hausrat- und Wohngebäude-Versicherung helfen
Spuren kann ein Sturm natürlich auch am Hausrat hinterlassen. Gar nicht selten gehen fest verschlossene Fenster zu Bruch, und der eindringende Regen lädiert Teile des Hausrats. Zum versicherten Hausrat zählen übrigens nicht allein Dinge des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel Möbel, Geschirr oder Kleidung. Auch Gebäudeteile – wie beispielsweise Fernseh- und Rundfunkantennen, Satellitenschüsseln oder Markisen – sind unter bestimmten Umständen mitversichert.
Die Wohngebäude-Versicherung schützt das eigene Haus. Zum Beispiel: Wenn der Sturm so tobt, dass er das Dach abdeckt. Versichert ist hier neben dem eigentlichen Gebäude in der Regel auch Zubehör, das sich am oder im Haus befindet. Um genau zu wissen, was darunter fällt, sollte man am besten bei seinem Versicherer nachfragen.
Haftpflicht-Versicherung ersetzt den Schaden Dritter
Doch ein Sturm oder Orkan kann nicht allein persönliches Eigentum beschädigen. Gar nicht selten wird auch das Eigentum Dritter in Mitleidenschaft gezogen. Oft reißt der Sturm Ziegel vom Dach, wirbelt sie durch die Luft und zum Schluss landen sie auf dem Auto des Nachbarn. In diesem Fall hilft dem Eigentümer eines selbstbewohnten Hauses seine Haftpflicht-Versicherung. Handelt es sich bei diesem Beispiel um ein Mehrfamilienwohnhaus wäre das ein Fall für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Höhere Gewalt ab Windstärke zwölf
Wenn der Sturm allerdings mit mehr als Windstärke zwölf, also mindestens 120 Kilometern pro Stunde, unterwegs ist, kann nach Auffassung der Rechtsprechung für solche Schäden niemand mehr verantwortlich gemacht werden. Hier handelt es sich um höhere Gewalt. Wenn hierbei das persönliche Hab und Gut beschädigt wird, hilft nur noch die eigene Kasko-, Wohngebäude oder Hausratversicherung.Dienstag, 23. Dezember 2008
Silvesterfeuerwerk richtet jedes Jahr große Schäden an
Das neue Jahr beginnt und Millionen Deutscher begrüßen es mit Raketen und Böllern.
Nicht selten endet dieses Vergnügen in der Notaufnahme eines Krankenhauses oder mit erheblichem Sachschaden.
Wer die Silvesternacht genießen will, dem rät die HUK-COBURG, nur Feuerwerkskörper zu verwenden, die die Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) getestet hat.
Sie sollten in einwandfreiem Zustand und unbeschädigt sein. Lässt sich eine Rakete oder ein Böller nicht gleich zünden, weg damit!
Übrigens verrät der Aufdruck BAM auch, wer mit den Feuerwerkskörpern hantieren darf:
- Klasse II darf nur zu Silvester und nur von volljährigen Personen verwendet werden.
- Feuerwerkskörper der Klasse I - zum Beispiel Knallbonbons oder Wunderkerzen - können auch schon Jugendliche ab zwölf Jahren in die Hand nehmen.
- Steht der Verursacher fest, muss er natürlich haften.
(In der Praxis ist das allerdings eher selten der Fall)
- Hat der Besitzer des beschädigten Autos eine Teilkasko-Versicherung, kann er den Schaden dort melden und regulieren lassen.
- Dies gilt übrigens auch, wenn der Verursacher feststeht.
Ist der Schaden behoben, holt die Versicherung sich das Geld dafür vom Schädiger natürlich zurück.
Zu den typischen Schäden dieser Nacht zählen auch Raketen, die durch offene Fenster oder Dachluken fliegen. Wenn sich daraus ein Brand entwickelt, der das Gebäude oder den Hausrat beschädigt, ist dies ein Fall für Wohngebäude- und Hausratversicherung. Allerdings lassen sich solche Schäden in der Regel leicht vermeiden, indem man Fenster und Dachluken schließt.
Weitaus schlimmer, in der Silvesternacht aber leider nicht selten:
Ein verirrter Kracher verletzt jemanden ernsthaft, zum Beispiel an den Augen. Niemand weiß, wer ihn abgeschossen hat, darum kann der Verletzte auch niemanden in die Pflicht nehmen. Er bleibt auf seinen Schadenersatzansprüchen sitzen. In dieser Situation hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt unabhängig davon, ob man selber oder ein Dritter den Unfall verursacht hat.
Übrigens: Selbst wenn feststeht, wer den Unfall verursachte, können Opfer leer ausgehen. Denn hat der Unfallverursacher keine private Haftpflichtversicherung, muss er das Opfer aus der eigenen Tasche entschädigen. Bei schweren Unfällen eine Verpflichtung, die viele Privatleute nicht erfüllen können.
Samstag, 1. November 2008
Private Haftpflichtversicherung: Himmelslaternen

Himmelslaternen
Eine Himmelslaterne ist eine Laterne, die auf Grund ihrer Leichtbauweise und mittels eines Feuers aufsteigt und schwebt. Während der Brenndauer (je nach Größe bis zu 20 Minuten) erreicht die Himmelslaterne Höhen von bis zu 500 m.
Andere Bezeichnungen für eine Himmelslaterne sind z. B.: Feuerlaterne, fliegende Laterne, Fluglaterne, Himmelsfackel, Himmelsfeuer, Hochzeitslaterne, Kong-Ming-Laterne, Leuchtballon, Luftlaterne, Miniballon, Partyballon, Pyro-Ballon, Skyballon, Skylaterne, Schwebefeuer oder Wunschlaterne.

Kein Deckungsschutz in der Privathaftpflicht
In der Privathaftpflichtversicherung besteht kein Deckungsschutz für Schäden, die durch den Gebrauch einer Himmelslaterne verursacht werden, denn es handelt sich um Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungspflichtige Luftfahrzeuge sind in der Privathaftpflichtversicherung generell nicht versicherbar.
Gefahren aus dem Gebrauch von Himmelslaternen:
Himmelslaternen können zu einer Gefährdung des Flugverkehrs führen.
Außerdem beinhalten Himmelslaternen ein nicht kontrollierbares Brandrisiko. Insbesondere bei Trockenheit betrifft das Wälder, Wiesen, Gärten und sogar Häuser.
Himmelslaternen können erhebliche Sach- und auch Personenschäden hervorrufen.
Private Haftpflichtversicherung: Pedelecs und Elektro-Roller

Pedelecs und Elektro-Roller
Auf dem Markt gibt es „Fahrräder mit Motorunterstützung“. Üblicherweise unterscheidet man zwischen so genannten Pedelecs (Fahrräder mit Trethilfe durch Hilfsmotor) und Elektrorollern. In der Privathaftpflicht-Versicherung ist im Hinblick auf die kleine Benzinklausel eine genaue Abgrenzung erforderlich.
Pedelec (Fahrrad mit Trethilfe durch Hilfsmotor)
Pedelec steht für Pedal Electric Cycle.
Der Gebrauch von Pedelecs ist in der Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert, die Benzinklausel (Ziffer III. RBH/PH) ist nicht anzuwenden. Denn Pedelecs gelten als Fahrräder und sind zulassungsfrei. Es sind weder ein Führerschein noch eine Prüfbescheinigung oder ein Versicherungskennzeichen erforderlich. Auch besteht keine Helmpflicht.
Bei Pedelecs handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe durch einen Elektro-Hilfsmotor, deren Besonderheit darin besteht, dass der Motor seine Leistung zur Tretkraft hinzu gibt und ohne Treten keine Leistung abgibt. Gesteuert durch einen Bewegungssensor wird die Motorunterstützung nur freigegeben, wenn auch getreten wird. Die Motorunterstützung wird beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer das Treten einstellt, unterbrochen. Lediglich unterstützend (z. B. um das Anfahren am Berg zu erleichtern oder ein Schieben mit Motorunterstützung zu ermöglichen) sind einige Pedelecs mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h ausgestattet, d. h. bei diesen Modellen ist ein Fahren ohne Pedalhilfe bis 6 km/h möglich.
Elektroroller werden teilweise auch als E-Bike oder Scooter bezeichnet.
Der Gebrauch eines Elektrorollers ist in der Privathaftpflicht-Versicherung nicht mitversichert und auch nicht versicherbar, denn es handelt sich um Kraftfahrzeuge im Sinne der Benzinklausel. Sie können allein mit Motorkraft, als reines Fahrrad oder im Mischbetrieb (Treten und Motorleistung) betrieben werden. Motorisierung und Muskelkraft wirken somit als Antriebssysteme unabhängig voneinander. Je nach Typ können sie eine Geschwindigkeit von ca. 20 km/h (teilweise auch mehr) erreichen.
Freitag, 31. Oktober 2008
Kfz-Versicherung: Mallorca-Police

Bei angemieteten Fahrzeugen im Ausland sorgt der Vermieter für Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht. Es wird in der Regel nur Versicherungsschutz zu den im jeweiligen Gastland gültigen Mindestdeckungssummen gewährt.
Kommt es im Ausland mit dem gemieteten Fahrzeug zu Schadenfällen, ist die Deckungssumme des Vermieters oft nicht ausreichend. Der Schadenverursacher müsste mit seinem Privatvermögen die Deckungslücke schließen.
Daher haben wir unsere Kfz-Haftpflicht bedarfsgerecht um die Mallorca-Police erweitert, die genau in diesem Fall für Kunden der HUK-COBURG eintritt.
Zunächst werden die Versicherungssummen des Vermieters ausgeschöpft. Sollten diese nicht ausreichend sein, ersetzen wir den ausstehenden Betrag bis zu der in der Kfz-Haftpflicht vereinbarten Versicherungssumme und damit bis zu 100 Mio. €.
Bisher haben wir für Verträge bis einschließlich Tarif 1/2008 nur bis zu den in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen geleistet.
Ab 1.1.2009 werden wir diese Leistungsverbesserung an alle Tarifgenerationen weitergeben. Der Kunde wird mit dem Anschreiben zur Beitragsrechnung informiert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das bei der HUK-COBURG versicherte Fahrzeug ist ein Pkw und ab Tarifstand 11/2005 im Classic-Tarif versichert, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug.
Der Schaden wird im Ausland von unserem Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner oder dem in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Lebenspartner verursacht.
Das gemietete Fahrzeug ist ein Pkw.
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb eines Monats ab Beginn des Mietzeitraums.
Als Ausland gelten die geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, ohne Deutschland.
Welcher Vorteil ergibt sich für den Versicherungsnehmer?
Schadenzahlungen in diesem Zusammenhang sind nicht vertragsbelastend und führen auch zu keiner Rückstufung im Vertrag des Versicherungsnehmers.
Ab dem Tarif 11/2005 ist diese Leistung nur im Classic-Tarif eingeschlossen.
Donnerstag, 20. Dezember 2007
Silvesterfeuerwerk richtet jedes Jahr große Schäden an
Das neue Jahr beginnt und Millionen Deutscher begrüßen es mit Raketen und Böllern. Nicht selten endet dieses Vergnügen in der Notaufnahme eines Krankenhauses oder mit erheblichem Sachschaden. Wer die Silvesternacht genießen will, dem rät die HUK-COBURG, nur Feuerwerkskörper zu verwenden, die die Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) getestet hat.
Sie sollten in einwandfreiem Zustand und unbeschädigt sein. Lässt sich eine Rakete oder ein Böller nicht gleich zünden, weg damit!
Übrigens verrät der Aufdruck BAM auch, wer mit den Feuerwerkskörpern hantieren darf: Klasse II darf nur zu Silvester und nur von volljährigen Personen verwendet werden. Feuerwerkskörper der Klasse I - zum Beispiel Knallbonbons oder Wunderkerzen - können auch schon Jugendliche ab zwölf Jahren in die Hand nehmen.
Noch eines: Bevor man Feuerwerkskörper abschießt, immer die Gebrauchsanweisung lesen und - ganz wichtig - immer auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten Menschen achten.
Wer selber alles richtig macht, ist noch lange nicht vor Fehlern Dritter gefeit. Immer wieder beschädigen Raketen und Böller in der Silvesternacht parkende Autos. Steht der Verursacher fest, muss er natürlich haften. In der Praxis ist das allerdings eher selten der Fall. Hat der Besitzer des beschädigten Autos eine Teilkasko-Versicherung, kann er den Schaden dort melden und regulieren lassen. Dies gilt übrigens auch, wenn der Verursacher feststeht. Ist der Schaden behoben, holt die Versicherung sich das Geld dafür vom Schädiger natürlich zurück.
Zu den typischen Schäden dieser Nacht zählen auch Raketen, die durch offene Fenster oder Dachluken fliegen. Wenn sich daraus ein Brand entwickelt, der das Gebäude oder den Hausrat beschädigt, ist dies ein Fall für Wohngebäude- und Hausratversicherung. Allerdings lassen sich solche Schäden in der Regel leicht vermeiden, indem man Fenster und Dachluken schließt.
Weitaus schlimmer, in der Silvesternacht aber leider nicht selten: Ein verirrter Kracher verletzt jemanden ernsthaft, zum Beispiel an den Augen. Bei einer dauerhaften Schädigung kann der Verletzte niemanden in die Pflicht nehmen. Er bleibt auf seinen Schadenersatzansprüchen sitzen. In dieser Situation hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt unabhängig davon, ob man selber oder ein Dritter den Unfall verursacht hat.
Übrigens selbst wenn feststeht, wer den Unfall verursachte, können Opfer leer ausgehen. Denn hat der Unfallverursacher keine private Haftpflichtversicherung, muss er das Opfer aus der eigenen Tasche entschädigen. Bei schweren Unfällen eine Verpflichtung, die viele Privatleute nicht erfüllen können.
Sonntag, 16. Dezember 2007
Gut versichert auf die Piste
Jahr für Jahr verunglücken Tausende von Skiläufern auf den Pisten und müssen im Krankenhaus behandelt werden. Das kann teuer werden, warnt die HUK-COBURG.
Wer die Berge im benachbarten Ausland herunterwedelt und sich verletzt, muss auch dort ins Krankenhaus. Zwar hat Deutschland mit den meisten europäischen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das gesetzlich Versicherten eine kostenfreie Behandlung im Krankenhaus oder beim Arzt garantiert, doch behandeln viele Ärzte - besonders in Österreich - nur privat. Schon ein glatter Bruch und ein paar Tage Krankenhaus können mit 2.000 Euro zu Buche schlagen. Dazu kommt dann noch der Transport von der Piste ins Krankenhaus. Hier reicht die Spanne von rund 800 Euro mit einem Krankenwagen bis zu mehreren tausend Euro mit einem Hubschrauber.
Aus dem Urlaub zurück muss der Verunglückte die Privat-Rechnung bei seiner deutschen Krankenkasse einreichen. Die ersetzt aber nur das, was die Behandlung in Deutschland gekostet hätte. In der Regel reicht das nicht aus. Ohne Auslandsreise-Krankenversicherung bleibt der Verunglückte auf den Mehrkosten für die private Behandlung sitzen.
Gefahr lauert auch an anderer Stelle:
Wer dem Rausch der Geschwindigkeit verfällt, dabei sogar die Verkehrsregeln der Piste (Fis-Verhaltensregeln) vergisst, und einen Unfall verursacht, muss haften. Mit einem Paar neuer Skier ist es da oft nicht getan. Wurde jemand verletzt, können sich Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall schnell summieren. Bleiben vielleicht sogar schwerwiegende dauerhafte Schäden zurück, können auch lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ohne private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger das alles aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.
Unfallopfer braucht Geld
Eine fehlende Haftpflicht-Versicherung kann vor allem auch für das Opfer böse Folgen haben. Denn reicht das Privatvermögen des Unfallverursachers nicht aus, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht der leer aus.
Und die Erfahrung zeigt, gerade wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben, braucht man Geld. Oft muss das Leben umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt übrigens unabhängig davon, ob das Opfer durch den Unfallverursacher entschädigt wird oder nicht.
Montag, 20. August 2007
Versicherungsschutz während Ausbildung und Studium
Die Schule ist vorbei. Die Frage, Lehre oder Studium, entschieden. Für viele junge Leute der richtige Zeitpunkt, um sich auf eigene Füße zu stellen und auszuziehen. Doch wie steht es mit dem Versicherungsschutz? Die HUK-COBURG gibt Auskunft.
In der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung sind volljährige, unverheiratete Kinder während ihrer Ausbildung ? inklusive Wehr- oder Ersatzdienst - bei ihren Eltern mitversichert. Natürlich dürfen sie in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben. Bafög oder Lehrlingsgehalt spielen dagegen keine Rolle.
Die typische Studentenbude zählt nicht als eigener Hausstand und ist dementsprechend mitversichert. Allerdings ist die Entschädigung im Schadenfall auf zehn Prozent der Versicherungssumme - maximal 12.000 Euro - begrenzt ist. Das heißt: Ist der Hausrat der Eltern mit 70.000 Euro versichert, ständen für Schäden in der Studentenbude inclusive Vorsorge maximal 7.700 Euro zur Verfügung.
Ausland inclusive
Ein Auslandssemester ist heute eher die Regel als die Ausnahme: Das wissen Versicherungen und bieten darum in der Hausrat- ebenso wie in der Haftpflichtversicherung weltweiten Schutz. Dauert der Auslandsaufenthalt jedoch länger als ein Jahr, sollte man zuvor mit seiner Haftpflichtversicherung reden.
Auch auf die Rechtsschutzversicherung können Auslandsstudenten zählen, solange sie sich in Europa oder in den Mittelmeeranrainerstaaten aufhalten. Wer dagegen weltweiten Schutz benötigt und länger als sechs Wochen wegbleibt, sollte das seinem Versicherer mitteilen.
Gerade bei Auslandsaufenthalten spielt der Verkehrsrecht-schutz eine große Rolle: Einige wenige Versicherer, wie die HUK-COBURG, schließen ihn beitragsfrei mit ein. Voraussetzung dafür ist, dass der Verkehrsrechtsschutz nicht allein, sondern im Rahmen einer Privat-, Berufs und Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht.
Privathaftpflicht-Versicherung
Hausratversicherung
Rechtsschutzversicherung
Mittwoch, 18. Juli 2007
Aufpassen allein genügt nicht beim Hüten fremder Hunde
Der Urlaub ist da, doch der Familienhund muss zu Hause bleiben. Im gebuchten Strandhotel ist er leider nicht willkommen. Kein Problem, denn der nette Nachbar von nebenan kümmert sich um ihn. Doch was passiert, wenn der Vierbeiner beim Spazieren gehen jemanden beißt oder er sich von der Leine losreißt, über die Straße rennt und einen Unfall verursacht? Wer muss haften?
Passt der nette Nachbar aus Gefälligkeit oder auch mit Vertrag auf den Familienhund auf, ist er juristisch gesehen der Hüter. Dies hat Konsequenzen. Wie die aussehen, erläutert die HUK-COBURG. Verursacht der Vierbeiner einen Schaden, weil der Hüter nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgepasst hat, muss der Nachbar haften. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er mit einem lebhaften Hund, der nicht zuverlässig gehorcht, spazieren geht, ihn nicht anleint und der Hund zubeißt.
Die Kosten für einen Hundebiss können sich übrigens schnell summieren. Gar nicht selten fallen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Heilbehandlungskosten an. Für den Nachbarn ist es darum wichtig zu wissen, ob der Eigentümer des Vierbeiners eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Durch sie ist er in jedem Fall kostenfrei mitversichert. Zudem unterstützen viele Versicherer, wie zum Beispiel die HUK-COBURG, die nachbarschaftliche Hilfsbereitschaft. Im Rahmen einer herkömmlichen Privathaftpflicht-Versicherung ist das Hüten fremder Hunde kostenlos mitversichert.
Doch wie sieht es aus, wenn der nette Nachbar selber ein Opfer des Vierbeiners wird: Der Hund ihn etwa beißt oder irgend etwas beschädigt? Auch dies ist ein Fall für die Hundehalter-Haftpflichtversicherung.
Tierhalterhaftpflicht
Privathaftpflicht Familie
Donnerstag, 28. Juni 2007
Privathaftpflicht-Versicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen
Der Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr - keine Frage. Bevor man jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht werden: Zum Beispiel wer in den kommenden zwei Wochen den Briefkasten leert oder die Blumen vor dem Austrocknen bewahrt. Meist springt ein netter Nachbar ein und übernimmt diese Pflichten. Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunter wirft?
Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe gibt Auskunft. Im Normalfall gilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.
Soweit die rechtlichen Grundlagen. Wie sieht es denn aber aus, wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflicht-Versicherung hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht. Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.
Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet.
Privathaftpflicht für Single und Familie