Donnerstag, 2. Februar 2012

Volljährig und ohne Schutz?

Die Schule ist vorbei. Die Frage, Lehre oder Studium, entschieden. Für viele junge Leute der richtige Zeitpunkt, um sich auf eigene Füße zu stellen und auszuziehen. Doch wie steht es mit dem Versicherungsschutz? Die HUK-COBURG gibt Auskunft.

Junge Erwachsene sind während Ausbildung, Studium und Freiwilligendiensten bei den Eltern mitversichert

In der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung sind volljährige, unverheiratete Kinder während der Erstausbildung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. An der Mitversicherung ändert auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr nichts. Unerheblich ist zudem, ob diese Dienste direkt nach dem Schulabschluss, während oder direkt nach der Ausbildung absolviert werden. In der Haftpflichtversicherung ist auch der Freiwillige Wehrdienst noch miteingeschlossen. Natürlich dürfen die Mitversicherten in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben: Bafög, Lehrlingsgehalt oder der typische Studentenjob, um ein bisschen Taschengeld dazu zu verdienen, spielen keine Rolle.

Studentenbude bei der Hausratversicherung dabei

Auch die typische Studentenbude ist durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Und selbst wenn man sich nach Abschluss der Erstausbildung auf eigene Füße stellt und eine eigene Wohnung einrichtet, besteht die kostenlose Mitversicherung noch ein halbes Jahr weiter. Ereignet sich während der Mitversicherungszeit allerdings ein Schaden, ist die Entschädigung jedoch auf einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.   

Ausland inklusive

Ein Auslandssemester ist heute eher die Regel als die Ausnahme: Das wissen Versicherungen und bieten darum in der Hausrat- ebenso wie in der Haftpflichtversicherung weltweiten Schutz. Dauert der Auslandsaufenthalt jedoch länger als ein Jahr, sollte man zuvor mit seiner Haftpflichtversicherung reden. Auch auf die Rechtsschutzversicherung können Auslandsstudenten zählen, solange sie sich in Europa oder in den Mittelmeeranrainerstaaten aufhalten.

Mittwoch, 1. Februar 2012

Verkehrsregeln für den Wintersport Im Alpenraum sollten Skifahrer FIS-Regeln kennen - sie regeln gutes Benehmen auf der Piste

Wer auffährt hat Schuld: Dies gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch auf der Piste. Skifahrer, die sich daran nicht halten, haben vor Gericht schlechte Karten. Das Oberlandesgericht München (19.01.2011; 20 U 4661/10) ließ in seinem Urteil keinen Zweifel daran, dass ein Skifahrer, der hinter einem anderen den Berg hinabfährt, aufpassen muss. Tut er das nicht, muss er für die Folgen des Unfalls in vollem Umfang geradestehen.

Geklagt hatte die Teilnehmerin eines Ski-Kurses, die während einer Übung von einem anderen Teilnehmer verletzt worden war. Noch bevor die Übungstour begann, kannten alle den Treffpunkt am Ende und wussten an welchen Stellen die Piste überquert werden sollte. Doch als die Klägerin nach dem letzten Übungsschwung aus der Spur fuhr, um die Piste in Richtung Treffpunkt zu verlassen, wurde sie vom Beklagten angefahren und verletzt.

Ausschlaggebend für das Urteil war, wie die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung erklärt, FIS-Regel Nr. 3, in der es um die Wahl der Fahrspur geht: Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Der Vorausfahrende genießt also uneingeschränkten Vorrang. Für den Nachfolgenden heißt das: Er muss auf einen genügenden Sicherheitsabstand achten und in vorausschauender Weise mit allen möglichen Bewegungen des vor ihm Fahrenden rechnen.

Wintersportler im Alpenraum sollten die zehn FIS-Regeln gut kennen: Sie haben mittlerweile den Status von Gewohnheitsrecht erlangt und Richter legen sie bei ihren Urteilen zugrunde. Die Regeln richten sich zunächst an Skifahrer und Snowboarder, können allerdings auf alle Sportgeräte mit ähnlichen Gleiteigenschaften, zum Beispiel Snowbikes, ausgedehnt werden. Wer die Verkehrsregeln der Piste (FIS-Verhaltensregeln) vergisst, und einen Unfall verursacht, muss also haften. Mit einem Paar neuer Skier ist es, wie das Beispiel zeigt, oft nicht getan. Wird jemand verletzt, können sich Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall schnell summieren. Bleiben vielleicht sogar schwerwiegende dauerhafte Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ohne private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger alles aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.

Eine fehlende Haftpflichtversicherung kann auch für das Opfer böse Folgen haben: Reicht das Privatvermögen des Unfallverursachers nicht aus, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht der leer aus. Doch gerade wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben, braucht man Geld. Oft muss das Leben umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt übrigens unabhängig davon, ob das Opfer durch den Unfallverursacher entschädigt wird oder nicht.