Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel zu einem günstigeren Kfz-Versicherer – oft auch noch nach dem 30. November
Bis zum 30. November können die meisten Autofahrer entscheiden, ob sie ihre
Kfz-Versicherung
kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Vergleichen lohnt
sich: Wer vergleicht, kann oft ein paar hundert Euro pro Jahr sparen,
denn die Preisspannen zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich.
Bei der Suche nach dem Anbieter mit dem günstigsten
Kfz-Versicherungstarif
helfen Vergleichsportale. Da Studien gezeigt haben, dass kein Portal
die Tarife aller Kfz-Versicherer listet, sollte man bei verschiedenen
Portalen nach der günstigsten Versicherungsprämie suchen.
Doch mit allein Preisvergleich allein ist es nicht getan:
Man
muss auch wissen, wie ein Wechsel vonstatten geht. In der Regel läuft,
so die HUK-COBURG, ein Kfz-Versicherungsvertrag vom 1. Januar bis zum
31. Dezember eines Jahres. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert
er sich automatisch um ein Jahr. Wer fristgerecht kündigen will, muss
dies spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich tun.
Wichtig zu wissen:
Entscheidend für die Gültigkeit ist nicht der Tag des Verschickens,
sondern dass die Kündigung dem Versicherer fristgerecht vorliegt.
Kündigung nach dem Stichtag
Doch gar nicht selten ist der viel beschworene Stichtag vorbei und die Rechnung der
Kfz-Versicherung
lag noch nicht im Briefkasten. Muss man jetzt beim bisherigen
Versicherer bleiben, obwohl der Versicherungsbeitrag für das kommende
steigt? Nein!
Der Gesetzgeber räumt dem Autofahrer
durch das Sonderkündigungsrecht ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich
auch nach dem 30. November noch für einen günstigeren Anbieter zu
entscheiden.
Zudem muss der bisherige Kfz-Versicherer in seiner
Rechnung klar und deutlich auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Ebenso muss er darüber informieren, wie der Kunde sein Kündigungsrecht
wahrnehmen kann.
Geltend machen lässt sich das
Sonderkündigungsrecht, im Falle einer Tariferhöhung und/oder wenn
Veränderungen in der Typ- oder Regionalklasse zu Verteuerungen führen.
Ob man außerhalb der Regel die Versicherung wechselt, weil die
Kfz-Haftpflicht- oder die Kaskoversicherung jeweils allein oder gemeinsam teurer werden, spielt keine Rolle.
Das
Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn die veränderte
Regionalklasse durch einen Umzug in eine schlechter eingestufte Region
verursacht wird. Und auch wer einen Schadenfall hatte, der zur
Verschlechterung der Schadenfreiheitsklasse führte, kann seinem
Versicherer nach dem Stichtag nicht einfach Adieu sagen.
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