Donnerstag, 20. Dezember 2007

Silvesterfeuerwerk richtet jedes Jahr große Schäden an

Wenn der Schuss nach hinten losgeht

Das neue Jahr beginnt und Millionen Deutscher begrüßen es mit Raketen und Böllern. Nicht selten endet dieses Vergnügen in der Notaufnahme eines Krankenhauses oder mit erheblichem Sachschaden. Wer die Silvesternacht genießen will, dem rät die HUK-COBURG, nur Feuerwerkskörper zu verwenden, die die Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) getestet hat.

Sie sollten in einwandfreiem Zustand und unbeschädigt sein. Lässt sich eine Rakete oder ein Böller nicht gleich zünden, weg damit!
Übrigens verrät der Aufdruck BAM auch, wer mit den Feuerwerkskörpern hantieren darf: Klasse II darf nur zu Silvester und nur von volljährigen Personen verwendet werden. Feuerwerkskörper der Klasse I - zum Beispiel Knallbonbons oder Wunderkerzen - können auch schon Jugendliche ab zwölf Jahren in die Hand nehmen.

Noch eines: Bevor man Feuerwerkskörper abschießt, immer die Gebrauchsanweisung lesen und - ganz wichtig - immer auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum nächsten Menschen achten.

Wer selber alles richtig macht, ist noch lange nicht vor Fehlern Dritter gefeit. Immer wieder beschädigen Raketen und Böller in der Silvesternacht parkende Autos. Steht der Verursacher fest, muss er natürlich haften. In der Praxis ist das allerdings eher selten der Fall. Hat der Besitzer des beschädigten Autos eine Teilkasko-Versicherung, kann er den Schaden dort melden und regulieren lassen. Dies gilt übrigens auch, wenn der Verursacher feststeht. Ist der Schaden behoben, holt die Versicherung sich das Geld dafür vom Schädiger natürlich zurück.

Zu den typischen Schäden dieser Nacht zählen auch Raketen, die durch offene Fenster oder Dachluken fliegen. Wenn sich daraus ein Brand entwickelt, der das Gebäude oder den Hausrat beschädigt, ist dies ein Fall für Wohngebäude- und Hausratversicherung. Allerdings lassen sich solche Schäden in der Regel leicht vermeiden, indem man Fenster und Dachluken schließt.

Weitaus schlimmer, in der Silvesternacht aber leider nicht selten: Ein verirrter Kracher verletzt jemanden ernsthaft, zum Beispiel an den Augen. Bei einer dauerhaften Schädigung kann der Verletzte niemanden in die Pflicht nehmen. Er bleibt auf seinen Schadenersatzansprüchen sitzen. In dieser Situation hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt unabhängig davon, ob man selber oder ein Dritter den Unfall verursacht hat.

Übrigens selbst wenn feststeht, wer den Unfall verursachte, können Opfer leer ausgehen. Denn hat der Unfallverursacher keine private Haftpflichtversicherung, muss er das Opfer aus der eigenen Tasche entschädigen. Bei schweren Unfällen eine Verpflichtung, die viele Privatleute nicht erfüllen können.

Sonntag, 16. Dezember 2007

Gut versichert auf die Piste

Hinfallen erlaubt
Jahr für Jahr verunglücken Tausende von Skiläufern auf den Pisten und müssen im Krankenhaus behandelt werden. Das kann teuer werden, warnt die HUK-COBURG.

Wer die Berge im benachbarten Ausland herunterwedelt und sich verletzt, muss auch dort ins Krankenhaus. Zwar hat Deutschland mit den meisten europäischen Staaten ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das gesetzlich Versicherten eine kostenfreie Behandlung im Krankenhaus oder beim Arzt garantiert, doch behandeln viele Ärzte - besonders in Österreich - nur privat. Schon ein glatter Bruch und ein paar Tage Krankenhaus können mit 2.000 Euro zu Buche schlagen. Dazu kommt dann noch der Transport von der Piste ins Krankenhaus. Hier reicht die Spanne von rund 800 Euro mit einem Krankenwagen bis zu mehreren tausend Euro mit einem Hubschrauber.

Aus dem Urlaub zurück muss der Verunglückte die Privat-Rechnung bei seiner deutschen Krankenkasse einreichen. Die ersetzt aber nur das, was die Behandlung in Deutschland gekostet hätte. In der Regel reicht das nicht aus. Ohne Auslandsreise-Krankenversicherung bleibt der Verunglückte auf den Mehrkosten für die private Behandlung sitzen.

Gefahr lauert auch an anderer Stelle:
Wer dem Rausch der Geschwindigkeit verfällt, dabei sogar die Verkehrsregeln der Piste (Fis-Verhaltensregeln) vergisst, und einen Unfall verursacht, muss haften. Mit einem Paar neuer Skier ist es da oft nicht getan. Wurde jemand verletzt, können sich Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall schnell summieren. Bleiben vielleicht sogar schwerwiegende dauerhafte Schäden zurück, können auch lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ohne private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger das alles aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.

Unfallopfer braucht Geld
Eine fehlende Haftpflicht-Versicherung kann vor allem auch für das Opfer böse Folgen haben. Denn reicht das Privatvermögen des Unfallverursachers nicht aus, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht der leer aus.
Und die Erfahrung zeigt, gerade wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben, braucht man Geld. Oft muss das Leben umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt übrigens unabhängig davon, ob das Opfer durch den Unfallverursacher entschädigt wird oder nicht.

Freitag, 14. Dezember 2007

HUK-COBURG Lebensversicherung

Überschuss-Beteiligung wird erhöht –
Beteiligung an den Bewertungsreserven


Die Kunden der HUK-COBURG Lebensversicherung können im Jahr 2008 mit deutlich höheren Ablaufleistungen rechnen. Der Ansammlungszins steigt von 4,25 Prozent auf 4,5 Prozent. Außerdem wird es mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem kommenden Jahr bei Ablauf beziehungsweise Kündigung des Lebensversicherungsvertrags eine zusätzliche Leistung geben: Die Beteiligung an den Bewertungsreserven.

Neben der Garantieverzinsung als Grundlage einer sicheren Altersvorsorge bestimmen ab 2008 die laufende Überschussbeteiligung mit 4,5 Prozent und der Schlussüberschuss und die Bewertungsreserve zusammen weitere 0,8 Prozent die Ablaufleistung bei der Lebensversicherung. Damit beträgt die Gesamtleistung bei der HUK-COBURG-Lebensversicherung im Durchschnitt 5,3 Prozent.

Die neuen Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gelten sowohl für neu abgeschlossene Verträge wie auch für Bestandsverträge. Die Höhe der auszuzahlenden Bewertungsreserven wird wegen ihrer hohen Schwankungen immer erst bei Auszahlung ermittelt.