Dienstag, 26. Juni 2012

Haftpflichtversicherung: Ein kurzer Blick ist nicht genug

Kein Vorrang für Schwimmer oder Springer - gefragt ist gegenseitige Rücksichtnahme

Coburg, den 26. Juni  2012

Ein siebenjähriger Junge sprang vom Dreimeterbrett und kollidierte beim Aufschlagen auf der Wasseroberfläche mit einem Schwimmer. Der Junge verklagte den Schwimmer und forderte Schmerzensgeld. Er meinte, der Schwimmer habe nicht die gebotene Vorsicht walten lassen, als er im Bereich des Sprungturms geschwommen sei. Die Richter des OLG Stuttgart (13 U 16/11) sahen das anders, wie die HUK-COBURG-Haftpflichtversicherung mitteilt.

Ihrer Auffassung nach stehen Schwimmer und Springer gleichermaßen in der Verantwortung: Beide müssen Rücksicht nehmen und Vorsicht walten lassen. Zumal das Becken sowohl zum Turmspringen als auch zum Schwimmen freigeben war. In der Konsequenz heißt das: Ein Schwimmer haftet nicht allein deshalb, weil er in einen Bereich schwimmt, der zum Springen freigegeben ist. Vom Schwimmer erwarten die Richter lediglich, dass er darauf achtet, ob ein Sprung bevorsteht, und dass er die Stelle meidet, wo es zur Kollision kommen könnte. Ansonsten dürfen Schwimmer auf die volle Aufmerksamkeit des Springenden vertrauen. Die Richter verlangen von letzterem, dass er vor dem Sprung genau hinschaut, ob das Becken unter ihm leer ist: zum Schutz der anderen, aber auch zu seinem eigenen. Diese Sorgfaltspflicht gilt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.

Es war der Part des siebenjährigen Springers zu beweisen, dass der Schwimmer die Unfallsituation hätte vorhersehen können. Nur dann hätte der Beklagte haften müssen.
Bevor man ins Wasser springt, muss man ganz genau hinschauen, doch auch ein Schwimmer muss aufpassen.