Samstag, 1. November 2008

Private Haftpflichtversicherung: Himmelslaternen


Himmelslaternen

Eine Himmelslaterne ist eine Laterne, die auf Grund ihrer Leichtbauweise und mittels eines Feuers aufsteigt und schwebt. Während der Brenndauer (je nach Größe bis zu 20 Minuten) erreicht die Himmelslaterne Höhen von bis zu 500 m.

Andere Bezeichnungen für eine Himmelslaterne sind z. B.: Feuerlaterne, fliegende Laterne, Fluglaterne, Himmelsfackel, Himmelsfeuer, Hochzeitslaterne, Kong-Ming-Laterne, Leuchtballon, Luftlaterne, Miniballon, Partyballon, Pyro-Ballon, Skyballon, Skylaterne, Schwebefeuer oder Wunschlaterne.



Kein Deckungsschutz in der Privathaftpflicht

In der Privathaftpflichtversicherung besteht kein Deckungsschutz für Schäden, die durch den Gebrauch einer Himmelslaterne verursacht werden, denn es handelt sich um Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungspflichtige Luftfahrzeuge sind in der Privathaftpflichtversicherung generell nicht versicherbar.

Gefahren aus dem Gebrauch von Himmelslaternen:

Himmelslaternen können zu einer Gefährdung des Flugverkehrs führen.

Außerdem beinhalten Himmelslaternen ein nicht kontrollierbares Brandrisiko. Insbesondere bei Trockenheit betrifft das Wälder, Wiesen, Gärten und sogar Häuser.

Himmelslaternen können erhebliche Sach- und auch Personenschäden hervorrufen.