Sonntag, 21. Dezember 2008

Informationen der HUK-COBURG-Krankenversicherung zur privaten Pflegeversicherung

Pflegepflichtversicherung – warum?

Viele Menschen erreichen ein hohes Alter, ohne jemals ernsthaft zu erkranken.

Trotzdem kann jederzeit das Risiko eintreten, nicht nur krank, sondern so gar zum Pflegefall zu werden – im Alter eben so wie in jungen Jahren.

Vor den erheblichen finanziellen Belastungen konnten sich gesetzlich oder privat Krankenversicherte bisher schon durch eine private Pflegezusatzkrankenversicherung schützen.

Mit dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes wurde die Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit seit dem 1. Januar 1995 für alle Bürger zur Pflicht.

Ab 1.7.2008 wurden die Leistungen deutlich verbessert.

Nach dem Grundsatz »Pflege- folgt Krankenversicherung« schließen die privat Krankenversicherten die Pflegeversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab. Die gesetzlich Krankenversicherten erhalten den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung – für wen?

Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen für allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, ist gesetzlich verpflichtet, dort auch eine Pflegeversicherung abzuschließen.

Für Beamte gilt diese Verpflichtung für die von der Beihilfe nicht gedeckten Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Gleiches gilt für Heilfürsorgeberechtigte, die grundsätzlich bei dem Unternehmen versichert werden, bei dem eine Anwartschaftsversicherung besteht.

Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht kann sich der Versicherte auch für ein anderes PKV-Unternehmen entscheiden. Die Leistungen sind allerdings per Gesetz bei allen privaten Krankenversicherungen gleich und die Höchstbeiträge gleichermaßen begrenzt, sodass dieses Wahlrecht kaum Vorteile bringt. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen Krankheit und Pflegebedürftigkeit empfehlen wir, dem Grundsatz »Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung« zu folgen.

Versicherten, die mit einer Vollversicherung von anderen privaten Krankenversicherern oder gesetzlichen Krankenkassen zu uns kommen, empfehlen wir daher, die Pflegeversicherung zusammen mit der Krankenversicherung bei uns zu führen.

Krankenversicherung in der GKV-Pflege in der PKV?


Damit der Versicherte die Leistungen bei Krankheit und Pflege möglichst aus einer Hand er hält, er folgt die Pflegeversicherung grundsätzlich dort, wo auch die Krankenversicherung besteht. Wer aber freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert ist (z. B. als Angestellter mit einem Monatseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze, diese beträgt 2009 monatlich 4.050 ),

kann sich innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft von der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung befreien lassen und stattdessen eine private Pflegeversicherung abschließen. Der Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleibt weiter bestehen. Für die Befreiung ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Eine erneute Wechselmöglichkeit zur privaten Pflegeversicherung besteht nach Ablauf der 3-monatigen Frist erst dann wieder, wenn eine Krankenversicherung bei der PKV abgeschlossen wird, also beim Wechsel des Gesamtpakets der Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer später wieder versicherungspflichtig wird, weil z. B. das Einkommen gesunken ist, kann selbstverständlich die private Kranken- und Pflegeversicherung kündigen.


Wie hoch sind die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung?


Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung orientieren sich nicht am Einkommen. Sie werden nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert und sind vom Lebensalter beim Eintritt in die Versicherung und vom Risiko, pflegebedürftig zu werden, abhängig. Männer und Frauen bezahlen den gleichen Beitrag. Im Unterschied zum Umlageverfahren bei der gesetzlichen Pflegeversicherung wird außerdem eine Rückstellung für das steigende Pflegerisiko im Alter gebildet. Diese Kapitalbildung macht die privat Versicherten von der drohenden Überalterung der Bevölkerung weitgehend unabhängig.

Der Höchstbeitrag zur privaten Pflegeversicherung ist für den sog. Altbestand (siehe S. 2) und weitere Personenkreise per Gesetz auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung begrenzt.

Der Höchstbeitrag – er gilt bei Personen, die mind. 5 Jahre versichert sind – beträgt ab 1. 1.2009 einheitlich in den alten und neuen Bundesländern 71,66 .

Für Beamte und Heilfürsorgeberechtigte beträgt der Höchstsatz maximal 40% davon, also maximal 28,66 .

Wegen des unternehmensindividuellen Verwaltungskostensatzes sind die Beiträge bei der HUK-Coburg-Krankenversicherung günstiger als am Markt. Unsere Beiträge für die Pflegeversicherung.

Der Höchstbeitrag von 71,66 (PVN) bzw. 28,66 (PVB) gilt auch für Personen, die sich im Basistarif versichern.

Bei Personen, die wegen bescheinigter Hilfebedürftigkeit einen verminderten Krankenversicherungsbeitrag zahlen, beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag höchstens die Hälfte der genannten Beiträge.

Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind bis zum 23. Lebensjahr. Befinden sie sich in Berufsausbildung oder leisten sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, verlängert sich die Mitversicherung bis zum 25. Lebensjahr ggf. verlängert um Wehr- oder Ersatzdienstzeiten. Voraussetzung ist, dass das Kind kein Einkommen über 360 bzw. 400 bei geringfügiger Beschäftigung monatlich hat. Behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, sind ohne Altersgrenze beitragsfrei in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Grundwehr- und Ersatzdienstleistende sind ebenfalls beitragsfrei pflegeversichert.

Studenten zahlen, so weit sie nicht beitragsfrei bei ihren Eltern mitversichert sind, maximal bis zum 34. Lebensjahr einen ermäßigten Beitrag von 16,10 .

*Altbestandskunden

Für Personen, die bereits seit 1. Januar 1995 eine private Pflegepflichtversicherung unterhalten, gilt neben der Begrenzung auf den Höchstbeitrag:

– es gibt keine Risikozuschläge

– Ehegatten (und Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnergesetz) ohne oder mit nur geringfügigem Einkommen (die Grenze liegt 2009 monatlich bei 360 bzw. 400 bei geringfügiger Beschäftigung) werden zu einem reduzierten Beitrag versichert.

Ehepaare mit einem Alleinverdiener zahlen zusammen maximal 150% des Höchstbeitrages der gesetzlichen Pflegeversicherung, Beamte maximal 60%.

Diese Ehepaare bezahlen bei uns maximal:

- Tarif PVN (ohne Beihilfe) je Ehegatte 53,75 €, Ehepaar 107,49

- Tarif PVB (mit Beihilfe) je Ehegatte 21,50 €, Ehepaar 43,00

Bei jüngeren Ehepaaren mit entsprechend niedrigen altersabhängigen Beiträgen wird dagegen der in der Tabelle angeführte jeweilige Beitrag herangezogen, da dies für den Versicherten günstiger ist.

Beispiel:

Mann 30 Jahre, Frau 25 Jahre, Tarif PVN:

Beitrag Mann: 17,17

Beitrag Frau: 14,67

Beitrag Ehepaar: 31,84

(Günstiger als 107,49 )

Grundsätzlich trifft dies beim Tarif PVN bei Ehepaaren über 58 Jahren zu. Beim Tarif PVB liegt die Grenze etwas darunter.

Eine Kündigung der Pflegeversicherung durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. Die Wartezeiten sind die gleichen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Versicherte hat einen Leistungsanspruch, wenn er vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre versichert war. Für Kinder gilt diese Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Die Wartezeiten gelten so wohl für Leistungen bei ambulanter als auch bei stationärer Pflegebedürftigkeit.

Wer vorübergehend in der GKV versicherungspflichtig wird, kann eine Anwartschaftsversicherung für das Pflegerisiko abschließen. Der Beitrag beträgt 5,61, für Beamte aufgrund ihrer Beihilfeberechnung 4,43 .

Gibt es einen Arbeitgeberanteil zur privaten Pflegeversicherung?

Wie zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber den halben Bei trag des Versicherten zur privaten Pflegeversicherung, max. den halben GKV-Pflegeversicherungshöchstbeitrag. Bei Beamten und Heilfürsorgeberechtigten tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn aus Anlass der Pflege.

Im Bundesland Sachsen erhalten die Versicherten nur einen Zuschuss von 0,35% vom Arbeitgeber zur Pflegeversicherung, da hier die zum Ausgleich der zusätzlichen Belastungen für die Arbeitgeber, für erforderlich gehaltene Streichung eines Feiertages nicht erfolgt ist.

Privat - und gesetzlich versicherte Rentner erhalten seit 2004 keinen Zuschuss zum Beitrag von der Rentenversicherung mehr.

Was heißt Pflegebedürftigkeit?

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit.

Pflegestufe 1:

Erheblich Pflegebedürftige benötigen wenigstens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen (z. B. Ankleiden, Nahrungsaufnahme).

Pflegestufe 2:

Schwer Pflegebedürftige benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten pflegerische Hilfen.

Pflegestufe 3:

Schwerst Pflegebedürftige benötigen rund um die Uhr, auch nachts, pflegerische Hilfen.

Pflegebedürftigkeit muss mindestens für die Dauer von sechs Monaten bestehen.

Sie wird durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen, je nach dem Grad ihrer Pflege, einmal halbjährlich bzw. vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine Vertragspflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Diese regelmäßige Einschaltung professioneller Pflegekräfte soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern. Die Kosten werden von der Pflegeversicherung übernommen.


Welche Leistungen gibt es bei ambulanter Pflegebedürftigkeit?

Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden folgende Leistungen für die Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson geleistet:

Erstattung der Kosten für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Pflegedienste in

ab 1.7.2008

ab 1.1.2010

monatlich

monatlich

Pflegestufe 1: bis zu

420

440

Pflegestufe 2: bis zu

980

1.040

Pflegestufe 3: bis zu

1.470

1.510


In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen die Pflegebedürftigkeit das in Pflegestufe 3 vorgesehene Maß weit übersteigt, können auch noch höhere Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.918 gewährt werden.

Zahlung eines Pflegegeldes zum Beispiel für die Betreuung durch Angehörige oder Bekannte (Pflegepersonen):

ab 1.7.2008

ab 1.1.2010

monatlich

monatlich

Pflegestufe 1:

215

225

Pflegestufe 2:

420

430

Pflegestufe 3:

675

685


Wer zu Hause von einem Angehörigen oder einer anderen Pflegeperson gepflegt wird, kann für längstens vier Wochen bis zu 1.470 , ab 1.1.2010 bis zu 1.510 und ab 1.1.2012 bis zu 1.550 pro Jahr der Kosten für eine Ersatzpflegekraft oder die vorübergehende Unterbringung in einem Heim erstattet bekommen, wenn die Pflegeperson z. B. aufgrund von Urlaub oder Krankheit vorübergehend verhindert ist.

Auch eine Kombination von Erstattung der Kosten einer Pflegefachkraft und der pauschalen Geldleistung für die Pflege durch Angehörige oder Bekannte ist möglich, wenn die Pflegefachkraft nur teilweise in Anspruch genommen wird. Das Pflegegeld wird in diesem Fall gekürzt.

Erstattet werden alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technische Hilfen. Die technischen Hilfsmittel, z. B. Rollstühle, werden möglichst leihweise zur Verfügung gestellt.

Wenn es die häuslichen Gegebenheiten erfordern, kann auch die Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) bezahlt werden. Hierfür werden für die Pflegestufe 1 maximal 420 , für die Pflegestufe 2 maximal 980 und für die Pflegestufe 3 maximal 1.470 übernommen. Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung muss der Versicherte – wie bei der häuslichen Pflege auch – selbst tragen.

Außerdem können Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, z. B. für den Einbau einer behindertengerechten Badewanne, gezahlt werden, wenn dadurch der Pflegebedürftige weiterhin in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann.

Für Pflegepersonen, z. B. für Angehörige von Pflegebedürftigen, werden Schulungskurse angeboten und die hierfür entstehenden Kosten übernommen.

Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und wenigstens zwei Stunden täglich unentgeltlich pflegen, sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen. Für die Rentenversicherung zahlt die PKV je nach Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungsträger.

Auch die Beihilfestellen beteiligen sich an den Rentenversicherungsbeiträgen.

An beihilfeberechtigte Personen (Beamte – auch im Ruhestand) – und berücksichtigungsfähige Angehörige gewährt die private Pflege-Pflichtversicherung die im Gesetz vorgeschriebenen Leistungen nach Prozentsätzen. Der einzelne Pflegebedürftige erhält denjenigen Prozentsatz, der die Leistungen der Beihilfe für Pflege auf 100% der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtleistungen ergänzt. So weit die Beihilfevorschriften höhere Pflegeaufwendungen anerkennen als die private Pflegepflichtversicherung, hat das auf deren Leistungen keinen Einfluss.

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung werden in der Regel nur beim Aufenthalt im Inland gewährt. Wer sich gewöhnlich im Ausland aufhält, ist nicht pflegeversicherungspflichtig. Dies gilt auch für privat Krankenversicherte, die im Ausland leben. Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, nicht jedoch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, z. B. Urlaubsreisen bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.

Weitere Leistungen ab 1.7.2008

Ab 1.7.2008 wurde eine Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie z. B. Demenzkranke vorgenommen. Hier wurden die zusätzlichen Betreuungsleistungen von 460 auf bis zu 2.400 im Jahr erhöht (je nach Schweregrad 100 oder 200 im Monat). Diese Leistung erhalten künftig auch Pflegebedürftige, die noch keine Pflegestufe erreichen (sog. Stufe 0-Versicherte).

Bei Inanspruchnahme einer bis zu 6-monatigen Pflegezeit (Arbeitsfreistellung von Personen, die Pflegebedürftige versorgen) werden die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson übernommen und Zuschüsse zu deren Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.

Ab 01.01.2009 besteht ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung sowie von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind.

Diese Pflegeberatung wird in der privaten Pflegepflichtversicherung durch einen eigenen Beratungsdienst angeboten, der die Pflegebedürftigen aufsucht. Sie erfolgt unabhängig davon, ob sich die Bundesländer für oder gegen die Einrichtung von örtlichen Beratungsbüros (Pflegestützpunkte) entscheiden.


Welche Leistungen gibt es bei stationärer Pflegebedürftigkeit?


Erstattet werden die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.470 (ab 2010 1510 , Pflegestufe III) monatlich. Die Lebenshaltungskosten für Unterbringung und Verpflegung, die auch zu Hause anfallen, muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Wie bei der ambulanten Pflege können in außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch höhere Kosten übernommen werden, insgesamt aber nicht mehr als 1.750 (2010 1825 ) monatlich.

Die Leistungen bei stationärer Pflegebedürftigkeit werden nur gewährt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege im jeweiligen Einzelfall nicht möglich ist. Entscheidet sich der Pflegebedürftige trotzdem für die Heimunterbringung, dann erhält er nur diejenigen Leistungen, die bei einer ambulanten Pflege gewährt werden würden.

Welche steuerlichen Vorschriften sind bei der Pflegeversicherung zu beachten?

Leistungen aus der Pflegeversicherung, also auch Geldleistungen sind für den Versicherten steuerfrei. Die Beiträge zur Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung sind im Rahmen der Sonderausgaben nach §10 Einkommensteuergesetz abzugsfähig.

Pflegetagegeldversicherung zur Ergänzung der Pflegepflichtversicherung

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung bieten zwar eine Grundabsicherung; diese reicht aber im Normalfall nicht aus, um im Pflegefall die anfallenden Aufwendungen zu decken.

So kostet ein Platz in einem Pflegeheim derzeit monatlich zwischen 2.000 und 3.500 , die Pflegepflichtversicherung zahlt im Schnitt 1.300 und auch nur für die echten Pflegekosten, nicht dagegen für Unterkunft und Verpflegung.

Wir möchten Ihnen daher unsere Pflegetagegeldversicherung besonders ans Herz legen. Diese können so wohl privat als auch gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen abschließen. Die Definition der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen erfolgt dabei analog der Pflegepflichtversicherung. Da mit ergeben sich im Leistungsfall keine Abgrenzungsprobleme.